Im Jahr 2022 produzierte eine Filmproduktionsfirma unter ihrem Geschäftsführer einen Film. Dabei stellte ein Geschäftspartner über seine Firma ein Filmstudio sowie Requisiten zur Verfügung, ein weiterer Beteiligter lieh zwei Fahrzeuge für die Produktion aus. Als der Fahrzeugeigentümer seine Autos zurückforderte und der Geschäftsführer der Filmfirma dies ablehnte, erstattete der Eigentümer im März 2023 Strafanzeige wegen Veruntreuung.
Die Filmfirma und ihr Geschäftsführer schlugen zurück: Sie zeigten ihrerseits die beiden Männer an und behaupteten, diese hätten zwei Mietverträge gefälscht und rückdatiert, um den Besitz der Fahrzeuge zu belegen. Ausserdem warfen sie den Beschuldigten falsche Anschuldigung, Erschleichung falscher Beurkundung und versuchten Betrug vor. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell stellte die Strafuntersuchungen gegen beide Beschuldigten jedoch im März 2025 ein. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Entscheidung im Dezember 2025.
Daraufhin zogen die Filmfirma und ihr Geschäftsführer den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie machten als Schaden vor allem Anwaltskosten von rund 3'700 Franken sowie eigene Arbeitsaufwendungen von rund 2'250 Franken geltend. Die Richter in Lausanne liessen diese Begründung jedoch nicht gelten: Anwalts- und Verfahrenskosten, die im Rahmen eines Strafverfahrens entstehen, gelten nicht als direkter Schaden aus einer Straftat. Sie können deshalb nicht als Zivilforderung im Strafverfahren geltend gemacht werden. Zudem fehlten konkrete Angaben dazu, welche zivilrechtlichen Ansprüche der Geschäftsführer persönlich aus den angeblichen Straftaten ableiten wollte.
Da weder die Filmfirma noch ihr Geschäftsführer einen unmittelbaren, durch die vorgeworfenen Straftaten verursachten Schaden ausreichend belegen konnten, trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein. Die Kosten des Verfahrens von 1'200 Franken müssen die Filmfirma und ihr Geschäftsführer gemeinsam tragen.