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Fachverkäuferin erhält keine dauerhafte IV-Rente

Eine Fachverkäuferin wollte über Juli 2024 hinaus eine ganze IV-Rente. Die Richter bestätigten, dass ihr Anspruch zu Recht befristet war.

Publikationsdatum: 16. Oktober 2026

Eine 1964 geborene Fachverkäuferin, die seit dem Jahr 2000 bei einer Genossenschaft tätig war, meldete sich im September 2022 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau liess sie durch ein unabhängiges Gutachten in den Bereichen Innere Medizin, Endokrinologie, Rheumatologie und Psychiatrie untersuchen. Die Gutachter stellten eine leichte depressive Episode fest und kamen zum Schluss, dass die Frau in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 70 Prozent und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 Prozent arbeitsfähig sei.

Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle der Fachverkäuferin eine ganze Rente für den Zeitraum von März 2023 bis Juli 2024 zu. Danach verneinte sie einen weiteren Rentenanspruch, weil die Arbeitsfähigkeit als wiederhergestellt galt. Die Fachverkäuferin wehrte sich dagegen und verlangte eine unbefristete ganze Rente. Sie berief sich auf den Bericht ihres behandelnden Psychiaters, der eine ausgeprägtere Arbeitsunfähigkeit beschrieb als das unabhängige Gutachten. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies ihre Klage ab.

Vor dem höchsten Gericht hielt die Fachverkäuferin an ihrer Forderung fest. Sie bestritt den Beweiswert des Gutachtens und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung weiter verschlechtert. Die Richter folgten diesen Argumenten nicht. Der Bericht des behandelnden Psychiaters schildere vor allem die persönliche Leidensgeschichte und den subjektiv erlebten Leidensdruck, äussere sich aber nicht konkret dazu, wie sich die genannten Belastungsfaktoren auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Zudem habe der behandelnde Psychiater selbst festgehalten, dass sich die Symptome Ende 2023 und Ende 2024 zeitweise gebessert hätten.

Auch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach der Begutachtung liess sich laut den Richtern nicht belegen. Ein psychiatrischer Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes hatte die vorliegenden Berichte ausgewertet und war zum gleichen Schluss gekommen. Das Gericht bestätigte daher, dass der Rentenanspruch zu Recht auf den Zeitraum bis Juli 2024 begrenzt wurde. Die Fachverkäuferin erhält keine dauerhaften Rentenleistungen.

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Urteilsnummer: 9C_204/2026

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