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Bauarbeiter bekommt keine Frühpensionierungsrente aus dem Baugewerbe

Ein Bauarbeiter wollte früher in Rente gehen, doch die zuständige Stiftung lehnte ab. Er hatte leitende Aufgaben – und fällt deshalb nicht unter den Gesamtarbeitsvertrag.

Publikationsdatum: 16. Oktober 2026

Ein 1963 geborener Bauarbeiter war ab 1993 bei einem Bauunternehmen tätig und wechselte nach dessen Konkurs im Jahr 2018 zu einer anderen Baufirma. Im Oktober 2022 stellte er bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) ein Gesuch auf eine monatliche Überbrückungsrente, die ihm einen frühzeitigen Rückzug aus dem Berufsleben ermöglichen sollte. Die Stiftung lehnte das Gesuch ab.

Der Bauarbeiter zog den Fall vor das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und verlangte, ihm ab Oktober 2023 die ihm seiner Ansicht nach zustehende Rente auszubezahlen. Das Gericht wies die Klage im September 2025 ab. Es kam zum Schluss, dass der Mann spätestens ab 2004 nicht nur als einfacher Schaler oder Vorarbeiter tätig gewesen war, sondern auch leitende Aufgaben als Bauführer übernommen hatte. Wer eine solche Funktion ausübt, ist vom Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags ausgeschlossen, der die Frühpensionierung im Bauhauptgewerbe regelt – und hat damit keinen Anspruch auf die entsprechende Rente.

Vor Bundesgericht hielt der Bauarbeiter an seiner Darstellung fest: Er sei stets nur als Schaler beziehungsweise Vorarbeiter tätig gewesen, ohne leitende Funktion. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass der Mann in beiden Unternehmen zu den Bestverdienstern gehört hatte – ein deutliches Indiz gegen die behauptete einfache Arbeitertätigkeit. Auch der Umstand, dass ab 2012 wieder FAR-Beiträge geleistet wurden, änderte an der Beurteilung nichts. Zudem wäre selbst ein anteilsmässiger Rentenanspruch ausgeschlossen, weil der Gesamtarbeitsvertrag seit 2014 ausdrücklich festhält, dass leitendes Personal nicht unter seinen Schutz fällt – selbst dann nicht, wenn es gleichzeitig körperliche Arbeit auf der Baustelle verrichtet.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Der Bauarbeiter muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 9C_671/2025

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