Ein Lagerarbeiter war seit 2004 bei zwei Unternehmen angestellt und arbeitete seit mindestens 2011 in einem Depot in Satigny im Kanton Genf. Ende 2021 erhielt er eine schriftliche Verwarnung wegen aggressiven Verhaltens gegenüber einem Arbeitskollegen. Nach einem Arbeitsunfall im Frühjahr 2022, bei dem er sich an der Hand verletzte, kehrte er an seinen Arbeitsplatz zurück – und sah sich zwei jungen Aushilfskräften gegenüber, die ihn ersetzt hatten.
Im Juli 2022 kam es zu zwei weiteren Vorfällen. Die Arbeitgeber warfen dem Lagerarbeiter vor, einen Kollegen provoziert und bedroht sowie einen anderen ins Gesicht geschlagen zu haben. Der Betroffene bestritt die Ohrfeige und behauptete, der Kollege habe vor Gericht gelogen. Ende Juli 2022 kündigten die Unternehmen das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Lagerarbeiter zog daraufhin vor das Arbeitsgericht und forderte unter anderem eine Entschädigung von rund 33'800 Franken, entsprechend sechs Monatslöhnen, weil er die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt hielt.
Das erstinstanzliche Gericht gab den Arbeitgebern recht: Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt gewesen. Die Genfer Berufungskammer hob diesen Entscheid jedoch auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung ans untere Gericht zurück – sie kam zum Schluss, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war. Die Arbeitgeber wollten diesen Rückweisungsentscheid sofort weiterziehen und verlangten, dass das Bundesgericht das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die Richter in Lausanne traten auf die Eingabe jedoch nicht ein. Ein Rückweisungsentscheid gilt grundsätzlich als Zwischenentscheid, der nicht direkt angefochten werden kann – ausser unter bestimmten, hier nicht erfüllten Voraussetzungen. Die Arbeitgeber selbst räumten ein, diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, und ihr Argument, der Entscheid lasse dem unteren Gericht keinen Spielraum, überzeugte nicht. Die Unternehmen müssen nun die Gerichtskosten von 2'500 Franken tragen und das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht abwarten.