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Verunfallter Bauarbeiter erhält weniger Schmerzensgeld wegen Eigenverschuldens

Ein Bauarbeiter wurde auf einem Genfer Baustelle von einer Grue schwer verletzt und ist seither querschnittgelähmt. Die Richter kürzen seine Entschädigung um 20 Prozent, weil er selbst zu unvorsichtig war.

Publikationsdatum: 16. Oktober 2026

Am 9. März 2018 ereignete sich auf einer Baustelle in Genf ein schwerer Unfall: Ein Bauarbeiter wurde von einer Krananlage erfasst und stürzte vom Lastwagen. Er erlitt eine vollständige Querschnittlähmung auf Höhe des achten Brustwirbels und musste monatelang im Spital behandelt werden. Die Unfallversicherung SUVA übernahm die Kosten und zahlte insgesamt über 3,2 Millionen Franken an Leistungen.

Für den Unfall verantwortlich gemacht wurden zwei Männer: der Kranführer, der die Grue bediente, ohne den Arbeiter im Blick zu haben, und der Vorgesetzte des Verunfallten, der als Firmenverantwortlicher die Sicherheit auf der Baustelle hätte gewährleisten müssen. Beide wurden wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt. Der Kranführer hatte die Hebevorrichtung betätigt, ohne direkten Sichtkontakt zur Last zu haben und ohne eine qualifizierte Hilfsperson beizuziehen – beides klare Verstösse gegen die geltenden Sicherheitsvorschriften.

Die Genfer Kantonsjustiz hatte den beiden Verurteilten ursprünglich auferlegt, dem Verunfallten gemeinsam 160'000 Franken als Entschädigung für das erlittene Leid zu zahlen – und zwar ohne jede Kürzung. Die Richter hatten ein Mitverschulden des Verunfallten zwar festgestellt, es aber als nicht relevant für die Schadensminderung eingestuft. Das Bundesgericht sah dies anders: Es anerkannte zwar, dass die Sicherheitsregeln gerade dazu dienen, Unvorsichtigkeiten zu verhindern. Dennoch müsse das Verhalten des Verunfallten berücksichtigt werden: Er war stark alkoholisiert – mit einem Blutalkoholwert zwischen 1,36 und 1,72 Promille –, was auf einer Baustelle absolut unvereinbar ist, und er hatte sich nach dem Befestigen der Palette nicht vom Gefahrenbereich entfernt, sondern war auf anderen Paletten geblieben, direkt im Schwenkbereich der Krananlage.

Die Bundesrichter gewichteten das Mitverschulden des Verunfallten mit 20 Prozent. Die Entschädigung für das erlittene Leid wurde entsprechend von 160'000 auf 128'000 Franken gekürzt. Die strafrechtlichen Verurteilungen der beiden Männer blieben hingegen unverändert bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_341/2025

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