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Senegalesischer Staatsbürger bleibt wegen illegaler Einreise verurteilt

Ein Senegalese wurde ohne gültige Ausweispapiere in Genf kontrolliert und verurteilt. Sein Vorwurf des Racial Profiling überzeugte die Richter nicht.

Publikationsdatum: 16. Oktober 2026

Ein in Frankreich wohnhafter Senegalese wurde am 20. März 2025 in Genf im Quartier Pâquis im Rahmen einer Polizeioperation gegen den Drogenhandel kontrolliert. Er hatte seinen senegalesischen Pass zu Hause vergessen und konnte sich nur mit seinem spanischen Aufenthaltstitel ausweisen. Dabei stellte sich heraus, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorlag. Er verbrachte eine Nacht in Haft. Das Genfer Polizeigericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger illegaler Einreise zu einer Busse von 100 Franken – die er bereits durch die Untersuchungshaft abgesessen hatte. Es war nicht seine erste Verurteilung wegen illegaler Einreise in die Schweiz.

Der Verurteilte wehrte sich gegen das Urteil und machte geltend, die Polizeikontrolle sei aufgrund seiner Hautfarbe erfolgt – ein sogenanntes Racial Profiling. Er argumentierte, sein Verhalten habe keinen konkreten Verdacht begründet, und die Kontrolle sei daher diskriminierend und rechtswidrig gewesen. Folglich dürften die dabei gewonnenen Beweise nicht verwendet werden, was zu einem Freispruch führen müsse.

Die kantonalen Richter und schliesslich auch das Bundesgericht wiesen diese Argumentation ab. Entscheidend war, dass der Mann beim Anblick der Polizisten rasch in ein Geschäft getreten war – ein Verhalten, das die Beamten aufmerksam machte. Zudem fand die Kontrolle im Rahmen einer gezielten Anti-Drogen-Operation statt, und das betreffende Quartier ist als Brennpunkt des Drogenhandels bekannt. Unter diesen Umständen lagen nach Ansicht der Richter objektive Gründe für die Kontrolle vor, die nichts mit der Herkunft oder dem Aussehen des Betroffenen zu tun hatten.

Das Bundesgericht stützte sich dabei auf ein ähnlich gelagertes Urteil vom Juni 2026, in dem es bereits festgehalten hatte, dass eine Identitätskontrolle nach Genfer Polizeirecht keinen konkreten Tatverdacht voraussetzt. Da die Kontrolle auf sachlichen Gründen beruhte, war eine rassistische oder ethnische Diskriminierung ausgeschlossen. Der Verurteilte muss nun die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da seine Eingabe von Anfang an als aussichtslos galt.

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Urteilsnummer: 6B_479/2026

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