Eine 1974 geborene Spitalseelsorgerin bezieht seit Jahren eine halbe IV-Rente, die auf einem Invaliditätsgrad von 57 Prozent basiert. Als per 1. Januar 2024 neue Berechnungsregeln für den sogenannten Tabellenlohnabzug in Kraft traten, beantragte sie bei der IV-Stelle Bern eine Neuberechnung und hoffte auf eine höhere Rente – konkret auf eine Dreiviertelsrente oder mehr.
Die IV-Stelle lehnte das Gesuch ab und ermittelte weiterhin einen Invaliditätsgrad von 59 Prozent. Dabei wendete sie zwar die neuen Regeln an, legte dem Vergleich aber die früheren Einkommenswerte zugrunde und aktualisierte die Lohndaten nicht. Das Berner Verwaltungsgericht bestätigte dieses Vorgehen. Die Seelsorgerin zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte, dass bei der Neuberechnung die aktuellsten verfügbaren Lohnstatistiken verwendet werden.
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob eine Aktualisierung der Lohndaten zu einem anderen Ergebnis führen würde. Es rechnete dabei – zugunsten der Seelsorgerin – mit den neuesten Tabellenwerten und der aktuellen Lohnentwicklung nach. Dabei hielt es fest, dass die Frau weiterhin als Seelsorgerin tätig sein kann und sich an ihrem Fähigkeitsniveau nichts geändert hat. Eine Herabstufung auf ein tieferes Kompetenzniveau, wie von ihr beantragt, war deshalb nicht gerechtfertigt.
Das Ergebnis: Selbst bei Verwendung der aktuellsten Lohndaten beträgt der Invaliditätsgrad rund 57 Prozent – also weniger als 5 Prozentpunkte mehr als bisher. Diese Schwelle wäre nötig gewesen, um ins neue stufenlose Rentensystem zu wechseln und eine höhere Rente zu erhalten. Die Richter bestätigten daher den unveränderten Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Die Seelsorgerin muss zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen.