Symbolbild

Frau dringt mit ihren Vorwürfen gegen Genfer Justiz nicht durch

Eine Frau wollte Biografien von Richterinnen und Anwälten verlangen und eine Verhandlung verschieben. Ihre Klage scheiterte – und auch in Lausanne bleibt sie ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 16. Oktober 2026

Im Rahmen eines Zahlungsstreits vor dem Genfer Zivilgericht verlangte eine Frau vom Gericht, ihr innert fünf Tagen «vollständige, transparente und detaillierte» Biografien zweier Richterinnen sowie mehrerer Anwälte der Gegenseite zuzustellen. Ausserdem beantragte sie, eine bereits angesetzte Verhandlung zu verschieben. Das Gericht wies dieses Ansinnen ab: Für eine solche Forderung gebe es keine gesetzliche Grundlage, und zwei Verhandlungen seien in diesem Verfahren bereits verschoben worden.

Die Frau zog diesen Entscheid an die Genfer Justizkammer weiter. Diese trat auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie nicht dargelegt hatte, dass ihr durch den Entscheid ein schwer wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde – was Voraussetzung für eine solche Beschwerde gewesen wäre. Auch ihr Antrag auf Ablehnung einer Richterin und ihr Einwand gegen die Vollmacht des gegnerischen Anwalts wurden nicht behandelt, da diese Fragen zunächst dem erstinstanzlichen Gericht hätten vorgelegt werden müssen.

In Lausanne wiederholte die Frau ihre Kritik – diesmal in breiter Form gegen das gesamte Genfer Justizsystem und gegen verschiedene Anwälte. Die Bundesrichter stellten jedoch fest, dass ihre Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügte: Sie setzte sich nicht konkret mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, stützte sich auf Sachverhaltsdarstellungen, die von den festgestellten Tatsachen abwichen, und enthielt keine hinreichend begründete Kritik an den angefochtenen Entscheiden. Stattdessen beschränkte sie sich darauf, ihre eigene Sichtweise zu schildern.

Da die Eingabe damit den Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Die Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 4A_400/2026

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