Symbolbild

Vermögensverwalter bleibt wegen Untreue verurteilt

Ein Vermögensverwalter aus Graubünden liess Kunden über massive Verluste im Dunkeln. Die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 16. Oktober 2026

Ein Vermögensverwalter war einziges Mitglied des Verwaltungsrats einer Bündner Gesellschaft, über die er Kundengelder verwaltete. Ab 2015 schlossen mehrere Anleger Vermögensverwaltungsverträge mit der Gesellschaft ab – ihre Gelder wurden über eine Online-Finanzplattform investiert. Die Investitionen entwickelten sich jedoch katastrophal: In den meisten Fällen verloren die Kunden mehr als 90 Prozent ihres eingesetzten Kapitals. Konkret büssten eine Kundin 92 Prozent, ein weiterer Kunde 95 Prozent, ein anderer 96 Prozent und ein Ehepaar 89 Prozent ihres Kapitals ein.

Das Regionalgericht Moesa verurteilte den Vermögensverwalter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingten Geldstrafe. Das Bündner Kantonsgericht bestätigte den Schuldspruch und reduzierte die Strafe leicht auf 145 Tagessätze zu je 100 Franken, ebenfalls bedingt, sowie eine Busse von 3'500 Franken. Das Gericht stellte fest, dass der Verwalter seine Kunden weder über die Risiken der gewählten Anlagestrategie informiert noch sie über die erlittenen Verluste auf dem Laufenden gehalten hatte. Dadurch konnten die Anleger nicht rechtzeitig eingreifen, um wenigstens einen Teil ihres Kapitals zu retten.

Vor Bundesgericht wehrte sich der Verurteilte gegen das Urteil. Er machte geltend, die Verluste seien allein auf die negative Marktentwicklung zurückzuführen, und bestritt, seine Pflichten als Verwalter verletzt zu haben. Zudem bestritt er, absichtlich gehandelt zu haben. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass der Verwalter vertragliche Informations- und Rechenschaftspflichten verletzt hatte – unabhängig davon, ob Kunden theoretisch selbst auf die Plattform hätten zugreifen können. Zudem hatte er bei einem Kunden die vertraglich vereinbarte Verlustbegrenzung von 15 Prozent pro Jahr missachtet und bei einem anderen Kundenpaar die versprochene vollständige Kapitalabsicherung nie umgesetzt.

Das Bundesgericht bestätigte auch, dass der Verwalter zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatte: Er wusste um die Risiken seiner Strategie, informierte die Kunden aber nicht, sodass diese nicht eingreifen konnten. Auch sein Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren wurde abgewiesen, weil er seine Mittellosigkeit nicht ausreichend belegt hatte – zumal er in mehreren Gesellschaften Organfunktionen innehatte und seine finanzielle Lage komplex war.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_355/2026

Zurück zur Hauptseite