Ein Anwalt hatte im Berufungsverfahren vor dem Aargauer Obergericht einen Mandanten verteidigt, der wegen mehrfach versuchter vorsätzlicher Tötung, Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Für seine Arbeit als amtlicher Verteidiger – also als vom Staat bestellter Pflichtverteidiger – stellte der Anwalt einen Aufwand von rund 61 Stunden in Rechnung, was einem Honorar von gut 15'000 Franken entsprochen hätte. Das Obergericht sprach ihm jedoch lediglich 6'700 Franken zu.
Der Anwalt wehrte sich gegen diese Kürzung und zog den Fall weiter. Die Bundesrichter gaben ihm in mehreren Punkten recht. So hatte das Obergericht etwa den Kontakt des Anwalts mit seinem inhaftierten Mandanten von sieben auf zwei Stunden gekürzt und als unnötige «soziale Betreuung» abgetan – obwohl der Anwalt plausibel darlegte, dass die Gespräche stets im Zusammenhang mit konkreten Prozesshandlungen stattgefunden hatten. Auch die Kürzung der Vorbereitungszeit für das Plädoyer von 21,4 auf lediglich 2 Stunden erachteten die Bundesrichter als unhaltbar: In einem Verfahren mit Vorwürfen wie versuchter Tötung, einer zwölfjährigen Landesverweisung und mehreren zu befragenden Personen gehöre eine sorgfältige Vorbereitung zur Kernaufgabe eines Pflichtverteidigers.
Zudem beanstandeten die Bundesrichter, dass das Obergericht dem Anwalt die Entschädigung für das Studium des erstinstanzlichen Urteils verweigert hatte, weil es diesen Aufwand dem bereits abgeschlossenen ersten Verfahren zuordnete. Auch die Streichung von sechs Minuten für ein Fristerstreckungsgesuch bezeichneten sie als «geradezu kleinlich». Insgesamt hätten die Kürzungen dazu geführt, dass die zugesprochene Entschädigung in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur geleisteten Arbeit stehe.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Anwalts gut und weist den Fall an das Aargauer Obergericht zurück. Dieses muss nun eine angemessene Entschädigung neu festsetzen. Einen konkreten Betrag können die Bundesrichter nicht selbst bestimmen, da den Kantonen bei der Festlegung von Anwaltshonoraren ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Der Kanton Aargau muss dem Anwalt zudem 3'000 Franken für das Verfahren vor Bundesgericht bezahlen.