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Restaurantbetreiber scheitert mit Klage gegen frühere Angestellte

Ein Restaurantbetreiber wollte zwei ehemalige Mitarbeiter wegen Diebstahls belangen. Seine Klage wurde nicht behandelt, weil er gegen ein Urteil vorging, das ihn gar nicht benachteiligte.

Publikationsdatum: 16. Oktober 2026

Zwei ehemalige Angestellte eines Restaurants im Kanton Jura stehen im Verdacht, während ihrer Arbeit Geld gestohlen zu haben – unter anderem, indem sie Bestellungen kassierten, ohne Kassenzettel auszustellen, oder indem sie bereits ausgestellte Kassenzettel nachträglich stornierten. Der Restaurantbetreiber erstattete Strafanzeige gegen beide.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die beiden Verdächtigen zunächst ein. Der Restaurantbetreiber wehrte sich dagegen und bekam vor dem kantonalen Gericht im Februar 2024 grundsätzlich recht: Das Gericht hob die Einstellung auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung zurück. In seiner Begründung hielt das kantonale Gericht allerdings fest, dass der Vorwurf der nachträglichen Kassenzettelnullierung nicht weiterverfolgt werden solle – dieser Punkt fand jedoch keinen Eingang in den eigentlichen Entscheid.

Genau gegen diesen Punkt zog der Restaurantbetreiber ans Bundesgericht. Er verlangte, dass auch die nachträglichen Kassenstornierungen strafrechtlich untersucht werden. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der angefochtene Entscheid diesen Punkt gar nicht geregelt hatte – die entsprechende Passage stand nur in der Begründung, nicht im verbindlichen Urteilsspruch. Da der Restaurantbetreiber durch den kantonalen Entscheid in diesem Punkt also nicht beschwert war, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein.

Der Restaurantbetreiber muss die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen. Das Bundesgericht räumte allerdings ein, dass der unklare Aufbau des kantonalen Urteils – mit einer schwer lesbaren Begründungsstruktur und einem widersprüchlichen Absatz – zur Verwirrung beigetragen hatte. Dies wurde bei der Festsetzung der Kosten berücksichtigt.

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Urteilsnummer: 7B_475/2024

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