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Gericht muss über Anspruch auf Gratisverteidigung entscheiden

Ein Beschuldigter kämpfte darum, auch nach seinem Berufungsverfahren einen kostenlosen Anwalt zu erhalten. Das Kantonsgericht muss nun einen formellen Entscheid fällen.

Publikationsdatum: 16. Oktober 2026

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte 2025 festgestellt, dass ein Mann im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte schwere Körperverletzung begangen hatte, und eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Sein Anwalt beantragte danach beim Kantonsgericht, die kostenlose Rechtsvertretung auch nach Abschluss des Berufungsverfahrens weiterzuführen. Als Begründung nannte er unter anderem die Suche nach einer neuen Einrichtung, Gefängnisbesuche und einen sich verschlechternden Gesundheitszustand seines Mandanten.

Das Kantonsgericht reagierte auf die Gesuche vom Oktober 2025 und Mai 2026 mit einfachen Schreiben: Die amtliche Verteidigung ende grundsätzlich mit dem Abschluss des Verfahrens, und für eine weitergehende kostenlose Verbeiständung bestehe «kein Raum». Diese Schreiben waren von einer Gerichtsschreiberin unterzeichnet und enthielten weder ein formelles Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung.

Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Schreiben keinen rechtsgültigen Entscheid darstellen. Massgebend ist nicht allein die äussere Form, sondern ob die zuständige Behörde tatsächlich verbindlich über ein Begehren befunden hat. Da die Schreiben weder als Beschluss noch als Verfügung bezeichnet waren, kein Dispositiv enthielten und lediglich von einer Gerichtsschreiberin «im Auftrag» unterzeichnet wurden, fehlte es an einem anfechtbaren Entscheid der zuständigen Stelle. Das Gericht hat damit das Gesuch schlicht liegen lassen, ohne darüber förmlich zu entscheiden – was einer Rechtsverweigerung gleichkommt.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten gut und wies die Sache an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurück. Dieses muss nun einen ordentlichen Entscheid darüber fällen, ob dem Beschuldigten nach Abschluss des Berufungsverfahrens ein Anspruch auf kostenlose Rechtsvertretung zusteht. Über die inhaltliche Frage selbst hat das Bundesgericht dabei nicht entschieden. Der Kanton Basel-Landschaft muss dem Anwalt des Beschuldigten für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von 2000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_876/2026

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