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Verurteilter muss neu über Strafhöhe entscheiden lassen

Ein Mann wurde wegen häuslicher Gewalt und Nötigung verurteilt. Die Strafhöhe muss die Vorinstanz nun besser begründen.

Publikationsdatum: 16. Oktober 2026

Ein Ehepaar trennte sich Ende 2021, nachdem der Mann aus dem gemeinsamen Haushalt ausgewiesen worden war. Zuvor hatte er seine Frau über mehrere Monate unter Druck gesetzt: Er kontrollierte ihre Nachrichten, schränkte ihre Bewegungsfreiheit ein und drohte ihr mit Konsequenzen, sollte sie Freunde oder Familie kontaktieren. Im August 2023 griff er sie auf einem Spazierweg an – er würgte sie mehrfach, schlug ihr ins Gesicht und beschimpfte sie als «schmutzige Hure». Die Frau erlitt dabei sichtbare Verletzungen und war vier Tage arbeitsunfähig.

Das Waadtländer Kantonsgericht verurteilte den Mann wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung und Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 9 Monate bedingt. Ausserdem wurde ihm verboten, seiner Ex-Frau auf weniger als 500 Meter nahezukommen. Der Verurteilte wehrte sich gegen das Urteil und beantragte einen vollständigen Freispruch, hilfsweise eine deutlich mildere Strafe.

Das Bundesgericht wies die Hauptargumente des Verurteilten ab. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien nicht willkürlich: Die Aussagen der Frau wurden durch medizinische Befunde und Berichte unbeteiligter Dritter gestützt, die den Mann als jähzornig und aggressiv beschrieben. Auch die rechtliche Einordnung der Verletzungen als einfache Körperverletzung – und nicht bloss als Tätlichkeit – hielt vor Bundesgericht stand, da die Verletzungen zusammen mit der viertägigen Arbeitsunfähigkeit ausreichend schwer wogen.

In einem Punkt gab das Bundesgericht dem Verurteilten jedoch recht: Die Vorinstanz hatte die Strafhöhe und die Frage des bedingten Strafvollzugs ungenügend begründet. Sie hatte nicht für jede einzelne Straftat erläutert, welche Faktoren zu welcher Strafe führten, und auch nicht ausreichend dargelegt, weshalb nur ein teilbedingter statt ein vollständig bedingter Strafvollzug angemessen sei. Das Kantonsgericht muss deshalb die Strafe neu festsetzen und dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einhalten.

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Urteilsnummer: 6B_710/2025

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