Die Kantonspolizei Zürich wies einen Mann im Juli 2026 gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz für 14 Tage aus seiner Wohnung und verhängte Kontaktverbote gegenüber drei weiteren Personen. Ein Gericht verlängerte diese Massnahmen anschliessend bis Ende Oktober 2026. Der Mann wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich – ohne Erfolg.
Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Die Beschwerde erfüllte die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht. Wer vor Bundesgericht klagt, muss konkret und sachlich darlegen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil das Recht verletzt. Der Mann setzte sich in seiner Eingabe nicht ausreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander – seine Kritik blieb zu allgemein und unsubstanziiert.
Erschwerend kam hinzu, dass der Mann bereits in einem früheren Verfahren – ebenfalls zu Massnahmen nach dem Zürcher Gewaltschutzgesetz – auf diese Anforderungen hingewiesen worden war. Das Gericht sah deshalb keinen Grund, auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Der Mann muss nun Gerichtskosten von 500 Franken tragen.
Der Fall zeigt, dass Beschwerden vor Bundesgericht inhaltlich sorgfältig begründet sein müssen. Wer lediglich seine Unzufriedenheit mit einem Urteil zum Ausdruck bringt, ohne konkret aufzuzeigen, welche Rechtsnorm verletzt wurde, hat keine Chance auf eine inhaltliche Prüfung seines Anliegens.