Ein Mann reichte beim Bezirksgericht Aargau eine Klage gegen seine Ex-Frau ein und forderte eine «angemessene Entschädigung» gestützt auf Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über ausserordentliche Beiträge unter Ehegatten. Er bezifferte seine Forderung später auf 573'000 Franken. Das Gericht verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von 9'130 Franken, bevor es die Klage behandeln würde.
Da der Mann mittellos war, beantragte er, von diesem Vorschuss befreit zu werden. Das Bezirksgericht lehnte dies ab, weil seine Klage als aussichtslos eingestuft worden war – eine Voraussetzung für die Befreiung von Gerichtskosten ist nämlich, dass die Klage nicht von vornherein chancenlos ist. Nachdem der Mann den Vorschuss auch nach einer Nachfrist nicht bezahlte, trat das Gericht auf die Klage gar nicht erst ein. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid.
Der Mann gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Er argumentierte, dass auch mittellosen Personen der Zugang zu Gericht gewährt werden müsse und dass das Gericht bei der Frage des Kostenvorschusses Ermessen hätte walten lassen können. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück: Der Zugang zu Gericht bestehe nur im Rahmen der geltenden Verfahrensordnung, und die Befreiung von Gerichtskosten setze zwingend voraus, dass eine Klage nicht aussichtslos sei. Zudem hatte der Mann das Argument mit dem richterlichen Ermessen bereits vor Obergericht nicht vorgebracht, weshalb es vor Bundesgericht nicht mehr zulässig war.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes nicht ein und wies auch sein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten ab. Er muss die Gerichtskosten von 2'500 Franken selbst tragen.