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Staatsanwältin muss Wirtschaftsstraffall nach Befangenheitsvorwürfen abgeben

Eine St. Galler Staatsanwältin wurde wegen des Anscheins der Befangenheit vom Fall abgezogen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun vollumfänglich.

Publikationsdatum: 20. Oktober 2026

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt seit 2021 eine Strafuntersuchung wegen mutmasslicher Vermögensdelikte im Zusammenhang mit einem Autohändlerbetrieb. Im Laufe der Jahre häuften sich Klagen der Geschädigten: Die zuständige Staatsanwältin wurde zweimal wegen Verschleppung des Verfahrens gerügt, und einmal stellte die kantonale Anklagekammer fest, dass sie Geschädigten zu Unrecht die Teilnahme an einer Einvernahme verweigert hatte.

Im Februar 2026 beantragten mehrere Geschädigte, die Staatsanwältin müsse wegen Befangenheit vom Fall abgezogen werden. Sie machten geltend, die Häufung von Verfahrensfehlern erwecke den Eindruck, die Staatsanwältin führe die Untersuchung nicht ergebnisoffen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen gab dem Antrag statt: Nach rund viereinhalb Jahren Fallführung habe die Staatsanwältin keine eigenen vertieften Analysen vorgenommen, sich bei Einvernahmen weitgehend auf das Vorlesen bekannter Vorwürfe beschränkt und dabei teils den Eindruck erweckt, sich bereits eine Meinung gebildet zu haben, ohne die Unterlagen der Geschädigten sorgfältig geprüft zu haben.

Dagegen wehrten sich die Staatsanwaltschaft sowie die beiden Beschuldigten vor Bundesgericht. Sie argumentierten unter anderem, der Antrag auf Abzug der Staatsanwältin sei zu spät gestellt worden, und die Anklagekammer hätte bereits abgeschlossene Verfahrensfehler nicht erneut heranziehen dürfen. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab. Es hielt fest, dass die Geschädigte ihren Antrag rechtzeitig gestellt hatte – nämlich kurz nachdem sie vom jüngsten Entscheid der Anklagekammer erfahren hatte, der den letzten ausschlaggebenden Vorfall dokumentierte. Zudem sei es zulässig, frühere Vorfälle in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Summe der beanstandeten Verhaltensweisen die Schwelle erreicht, ab der ein Ausstand zwingend ist. Die Staatsanwältin muss den Fall vollständig abgeben. Die beiden Beschuldigten müssen je 2000 Franken Gerichtskosten tragen.

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Urteilsnummer: 7B_890/2026

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