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Nachbarin scheitert mit Einsprache gegen Mehrfamilienhaus in Stansstad

Eine Grundstücksnachbarin wollte den Neubau eines Mehrfamilienhauses in Stansstad verhindern. Die Richter liessen ihre Einwände nicht gelten.

Publikationsdatum: 20. Oktober 2026

Eine Frau, die in Stansstad ein Nachbargrundstück besitzt, wehrte sich jahrelang gegen den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der benachbarten Parzelle. Die Baubewilligung war der Bauherrin, einer Aktiengesellschaft, bereits Ende 2021 erteilt worden – allerdings unter Auflagen, die zunächst noch zu erfüllen waren. Erst nachdem im Februar 2026 die Konzession zur Nutzung des Grundwassers erteilt und im März 2026 die nachgereichten Baupläne genehmigt worden waren, konnte die Nachbarin das Urteil des Nidwaldner Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2023 vor dem höchsten Gericht der Schweiz anfechten.

Die Nachbarin brachte mehrere Einwände vor. Sie bezweifelte, dass das Baugrundstück ordnungsgemäss erschlossen sei, weil Fahrzeuge beim Parkieren ihres Erachtens auf ihr Grundstück fahren müssten. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Das Verkehrsgutachten zeige, dass nur die gestrichenen Aussenparkplätze – die gar nicht bewilligt wurden – problematisch gewesen wären. Die letztlich genehmigten Parkplätze seien für kleinere Fahrzeuge ausgelegt und tangierten fremden Privatgrund nicht.

Auch die Sicherheit der Garagenausfahrt war umstritten. Die Nachbarin argumentierte, die Sichtweite sei zu kurz für die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Dem hielten Gutachter und Kantonspolizei entgegen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten – eine wenig befahrene Sackgasse mit scharfer Kurve, Kiesbelag und einer Brücke mit Pfosten – realistischerweise nur mit Tempo 15 zu rechnen sei. Zudem wurde der problematischste Garagenparkplatz nahe der Kurve gar nicht bewilligt, was die Sichtverhältnisse zusätzlich verbesserte.

Schliesslich beanstandete die Nachbarin, dass eine am Gebäude geplante Dachüberkragung in die gemeindeeigene Fischergasse hineinrage und dafür zwingend eine grundbuchlich gesicherte Berechtigung nötig sei. Die Richter befanden, diese zivilrechtliche Frage sei für die Erteilung der Baubewilligung nicht relevant. Da die Nachbarin ihre Einwände in mehreren Punkten nicht ausreichend begründete, wies das Gericht ihre Klage vollumfänglich ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von 4000 Franken sowie eine Entschädigung von 4000 Franken an die Bauherrin.

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Urteilsnummer: 1C_181/2026

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