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Immobilienfirmen scheitern mit Klage gegen Heimatschutz in Arbon

Zwei Immobiliengesellschaften wollten dem Thurgauer Heimatschutz das Beschwerderecht gegen ein Hochhausprojekt absprechen. Das Bundesgericht trat auf ihre Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 20. Oktober 2026

In der Stadt Arbon am Bodensee planen zwei Immobiliengesellschaften den Bau zweier Hochhäuser auf dem Gelände des heutigen Hotels Metropol. Der entsprechende Gestaltungsplan wurde im Juni 2023 von der Bevölkerung an der Urne angenommen. Der Thurgauer Heimatschutz (THS) hatte jedoch bereits zuvor Einsprache gegen das Projekt erhoben und verlangt, dass eine eidgenössische Fachkommission das Vorhaben auf seine Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild prüft.

Die beiden Immobiliengesellschaften wollten dem Thurgauer Heimatschutz das Recht absprechen, im Verfahren überhaupt als Partei aufzutreten. Das zuständige kantonale Departement und später das Thurgauer Verwaltungsgericht stellten jedoch fest, dass der Heimatschutz zur Beschwerde berechtigt ist. Dagegen zogen die beiden Gesellschaften ans Bundesgericht.

Dieses trat auf die Eingabe der Firmen jedoch nicht ein. Der Grund: Das Gericht befasst sich grundsätzlich erst mit einem Fall, wenn auf kantonaler Ebene ein abschliessender Entscheid gefällt worden ist. Vorliegend handelt es sich lediglich um einen Zwischenentscheid zur Frage, wer am Verfahren teilnehmen darf – nicht um einen Endentscheid in der Sache selbst. Die Firmen können die Frage der Beschwerdeberechtigung des Heimatschutzes zu einem späteren Zeitpunkt erneut anfechten, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.

Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass selbst wenn man die Ausnahmeregeln für Zwischenentscheide prüfe, kein hinreichender Grund bestehe, den Fall jetzt schon zu behandeln. Auch ein anderer Nachbar habe Rekurs gegen den Gestaltungsplan erhoben und ebenfalls eine Begutachtung durch die Fachkommission beantragt – das Verfahren müsste also ohnehin weitergeführt werden. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von insgesamt 6'000 Franken tragen die beiden Immobiliengesellschaften.

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Urteilsnummer: 1C_230/2026

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