Ein 1980 geborener Rechtsberater wurde im Dezember 2024 entlassen und meldete sich ab März 2025 bei der Genfer Arbeitsvermittlung an. Das kantonale Arbeitsamt stellte fest, dass er in den Monaten vor seiner Anmeldung zu wenig Stellenbewerbungen eingereicht hatte: Im Dezember 2024 waren es lediglich drei statt der erwarteten fünf, im Januar acht statt acht und im Februar sieben statt acht. Daraufhin sperrte das Amt seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für acht Tage. Zusätzlich stellte das Amt fest, dass er im April 2025 nur acht statt zehn Bewerbungen vorweisen konnte, und verhängte eine weitere Sperre von sechs Tagen.
Das Genfer Kantonsgericht hatte die erste Sperre vollständig aufgehoben und die zweite von sechs auf drei Tage reduziert. Es argumentierte, der Rechtsberater habe im Dezember 2024 nur zehn Werktage zur Verfügung gehabt, da er erst am Abend des 13. Dezember von seiner Kündigung erfahren hatte. Unter Berücksichtigung von Feiertagen und üblichen Betriebsschliessungen seien drei Bewerbungen ausreichend gewesen. Die Sperre für April 2025 reduzierte das Gericht mit der Begründung, es handle sich um einen ersten Verstoss, nachdem die erste Sanktion aufgehoben worden war.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass dem Rechtsberater im Dezember 2024 tatsächlich achtzehn Tage für Stellenbewerbungen zur Verfügung gestanden hätten. Drei Bewerbungen in diesem Zeitraum seien klar ungenügend. Zudem könnten Bewerbungen dank moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail oder Online-Plattformen unabhängig von Feiertagen oder Betriebsschliessungen verschickt werden. Entscheidend sei der Einsatz des Versicherten, nicht ob die Bewerbung sofort bearbeitet werde. Die rein rechnerische Betrachtung der Vorinstanz verletze das Bundesrecht.
Da die erste Sperre nun bestätigt ist, kann der Verstoss im April 2025 nicht mehr als erstmaliges Vergehen gewertet werden. Die Sperre von sechs Tagen für April 2025 ist damit ebenfalls gerechtfertigt und wird bestätigt. Der Rechtsberater muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.