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Asylbewerber erhält keine Rechtshilfe für Streit um sein Geburtsdatum

Ein Afghane kämpft darum, sein Geburtsdatum in einem Schweizer Register zu korrigieren. Die Richter lehnen kostenlose Rechtshilfe ab, weil die Klage kaum Aussicht auf Erfolg hat.

Publikationsdatum: 20. Oktober 2026

Ein afghanischer Staatsangehöriger stellte im August 2025 in der Schweiz einen Asylantrag und gab an, am 26. September 2008 geboren zu sein – und damit minderjährig zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess daraufhin ein medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung erstellen. Die Experten kamen zum Schluss, dass das Durchschnittsalter des Mannes zwischen 20 und 23 Jahren liege und das angegebene Geburtsdatum ausgeschlossen werden könne. Auch die belgischen Behörden, bei denen der Mann zuvor Asyl beantragt hatte, hatten den 31. August 2006 als Geburtsdatum erfasst. Das SEM trug schliesslich den 1. Januar 2007 als Geburtsdatum in das zentrale Migrationsregister (SYMIC) ein.

Der Afghane wehrte sich gegen diese Eintragung und verlangte, sein selbst angegebenes Geburtsdatum zu verwenden. Gleichzeitig beantragte er, die Kosten des Verfahrens vom Staat übernehmen zu lassen, da er mittellos sei. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte diesen Antrag auf kostenlose Rechtshilfe ab: Es sah keine ernsthaften Erfolgsaussichten für die Klage, weil weder das Gutachten noch die vorgelegten Dokumente noch seine eigenen Aussagen überzeugend belegen könnten, dass sein angegebenes Geburtsdatum korrekt sei. Zudem verlangte das Gericht einen Kostenvorschuss von 500 Franken.

Gegen diesen Entscheid gelangte der Afghane ans Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, sein Identitätsdokument aus Afghanistan («Tazkera») spreche für seine Minderjährigkeit, und seine Angaben zum Geburtsdatum seien stets gleichgeblieben. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass der Mann nicht überzeugend erklären konnte, weshalb er in Belgien ein anderes Geburtsdatum angegeben hatte. Ausserdem stellte es klar, dass es bei einem Streit um einen Registereintrag – anders als im Asylverfahren – nicht genüge, das angegebene Datum bloss glaubhaft zu machen; es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte damit, dass dem Afghanen keine kostenlose Rechtshilfe zusteht und er den Kostenvorschuss bezahlen muss, wenn er seinen Fall weiterverfolgen will. Der Antrag des Mannes, nach seiner zwischenzeitlichen Überstellung nach Belgien wieder in die Schweiz zurückkehren zu dürfen, wurde nicht behandelt – dieser Punkt betrifft ein anderes, bereits abgeschlossenes Verfahren. Das Verfahren vor dem Bundesgericht selbst wurde ausnahmsweise ohne Gerichtskosten durchgeführt.

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Urteilsnummer: 1C_747/2025

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