Ein junger Afghane stellte im Mai 2025 nacheinander Asylgesuche in Bulgarien, Österreich und der Schweiz. Dabei gab er jedes Mal ein anderes Geburtsdatum an: In Bulgarien nannte er den 17. Januar 2007, in Österreich den 1. Januar 2006 und in der Schweiz den 10. Mai 2008 – mit dem ausdrücklichen Hinweis, minderjährig zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trug daraufhin den 1. Januar 2006 als offizielles Geburtsdatum im zentralen Migrationsregister (SYMIC) ein.
Gegen diesen Eintrag wehrte sich der Afghane vor dem Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig beantragte er, dass ihm die Verfahrenskosten erlassen werden, da er mittellos sei. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab: Es verlangte einen Kostenvorschuss von 500 Franken und sah keine ausreichenden Erfolgsaussichten für die Klage. Der Afghane zog daraufhin ans Bundesgericht.
Dieses bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz in zwei Punkten. Erstens gelte die frühere Praxis, wonach unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, nicht für Streitigkeiten über Registereinträge. Denn dabei stünden keine Fragen zur körperlichen Unversehrtheit oder zur Würde der betroffenen Person auf dem Spiel – anders als in eigentlichen Asylverfahren, die zur Wegweisung führen können. Zweitens seien die Erfolgsaussichten der Klage gering: Wer eine Änderung seines Geburtseintrags verlange, müsse die Richtigkeit der gewünschten Angabe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen – ein strengerer Massstab als in einem Asylverfahren.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Afghane die widersprüchlichen Datumsangaben nicht überzeugend erklären konnte. Er verwies zwar auf ein Ausweisdokument und machte geltend, seine Angaben in Bulgarien seien ohne sein Einverständnis falsch eingetragen worden. Diese Erklärungen überzeugten die Richter jedoch nicht. Das Verfahren wurde ohne Auferlegung von Gerichtskosten abgeschlossen, da der Afghane nachweislich mittellos ist.