Symbolbild

Kunstgalerie muss antikes Fresko-Fragment an Italien zurückgeben

Eine Genfer Galerie wollte ein Fresko-Fragment aus Pompeji behalten. Doch die Richter ordneten die Übergabe an Italien an.

Publikationsdatum: 20. Oktober 2026

Im Jahr 1994 erwarb eine Genfer Kunstgalerie ein Fragment eines antiken Freskos, das aus illegalen archäologischen Ausgrabungen in der Region Pompeji stammte. Im Jahr 2021 stellten die italienischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und verlangten die Rückgabe des Objekts. Die Waadtländer Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin die Beschlagnahme des Fragments an, das sich in den Räumlichkeiten der Galerie befand.

Die italienischen Behörden stellten das Strafverfahren gegen den Schweizer Besitzer des Fragments zwar ein, ordneten aber gleichzeitig die Einziehung des Objekts und dessen Rückgabe an Italien an. Im Mai 2026 verfügte die Waadtländer Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Beschlagnahme und die Übergabe des Fresko-Fragments an den italienischen Staat. Die Galerie wehrte sich dagegen und argumentierte, die massgeblichen Gesetze – das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer und ein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Italien – seien zum Zeitpunkt des Kaufs im Jahr 1994 noch nicht in Kraft gewesen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Galerie nicht ein. Es hielt fest, dass im Bereich der Rechtshilfe nicht das strafrechtliche Rückwirkungsverbot gilt, sondern das Recht, das zum Zeitpunkt des Entscheids über das Rechtshilfeersuchen in Kraft ist. Die Frage, ob ein Verhalten in beiden Staaten strafbar ist – eine Grundvoraussetzung für die Rechtshilfe –, beurteilt sich also nach dem heute geltenden Recht. Zudem schliesst die Einstellung eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat die internationale Zusammenarbeit nicht automatisch aus, insbesondere wenn – wie hier – gleichzeitig eine rechtskräftige Einziehung angeordnet wurde.

Das Gericht kam zum Schluss, dass der Fall weder eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft noch einen besonders wichtigen Fall darstellt, der eine Behandlung durch das Bundesgericht rechtfertigen würde. Die Galerie muss zudem die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen. Das Fresko-Fragment wird damit an Italien übergeben.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_530/2026

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