Symbolbild

Autofahrer darf Strafverfolgung von Behördenmitarbeitern neu beantragen

Ein Autofahrer zeigte Behördenmitarbeiter an, weil er trotz offener Einsprachen zur Bussenzahlung gedrängt wurde. Die Anklagekammer muss den Fall nun neu prüfen.

Publikationsdatum: 20. Oktober 2026

Ein Autofahrer erhielt zwei Strafbefehle wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen – eine Busse von 60 Franken und eine von 40 Franken. Er erhob gegen beide Einsprache. Obwohl nach einer Einsprache grundsätzlich die Behörde über das weitere Vorgehen entscheiden muss, wurden die Strafbefehle offenbar als rechtskräftig behandelt. Der Autofahrer wurde im Polizeifahndungssystem ausgeschrieben und von der Kantonspolizei Thurgau aufgefordert, ein Depot von 100 Franken zu bezahlen – andernfalls drohe eine Ersatzfreiheitsstrafe.

Daraufhin erstattete der Autofahrer Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und des Amts für Justizvollzug des Kantons St. Gallen. Er warf ihnen unter anderem Amtsmissbrauch, Nötigung, Erpressung und Urkundenfälschung vor. Die zuständige Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte jedoch die Erlaubnis, ein Strafverfahren gegen die Behördenmitarbeitenden zu eröffnen. Sie sah darin lediglich einen Behördenfehler, der allein keinen Straftatverdacht begründe.

Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun auf. Es stellte fest, dass die Anklagekammer den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hatte. Unklar blieb, wie die Behörden trotz der aktenkundigen Einsprachen zur Schlussfolgerung gelangten, die Strafbefehle seien rechtskräftig. Weder hatte die Anklagekammer eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingeholt, noch hatte sie die vollständigen Akten beigezogen. Ohne diese Grundlagen lasse sich nicht zuverlässig beurteilen, ob allenfalls ein Amtsmissbrauch oder eine Urkundenfälschung im Amt vorliege.

Die Anklagekammer muss den Fall nun erneut prüfen, weitere Abklärungen vornehmen und danach neu entscheiden, ob sie die Strafverfolgung der betroffenen Behördenmitarbeitenden erlaubt. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht werden keine Kosten erhoben.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_131/2026

Zurück zur Hauptseite