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Firma darf Akteneinsicht nicht verweigert werden in Baustreit

Eine Firma wehrte sich gegen zwei Gastro-Bewilligungen in Arbon. Weil ihr das Gericht Akteneinsicht verweigerte, muss der Fall neu beurteilt werden.

Publikationsdatum: 20. Oktober 2026

Die Gemeinde Arbon erhielt im Januar 2026 die Bewilligung für zwei temporäre Gastronomiebetriebe auf einem Grundstück: einen Coffee-to-go-Stand («Latte Art») und ein Lokal namens «Seeliebi9320». Eine Aktiengesellschaft, die offenbar Interessen an derselben Liegenschaft hat, legte dagegen Einsprache ein. Die zuständige kantonale Behörde trat auf diese Einsprachen jedoch nicht ein, weil sie die Firma als nicht ausreichend betroffen erachtete. Das Thurgauer Verwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung im Juni 2026.

Die Firma zog die Sache weiter ans höchste Gericht. Sie rügte unter anderem, dass ihr das Verwaltungsgericht keine Einsicht in die Verfahrensakten gewährt habe, obwohl sie dies ausdrücklich beantragt hatte. Ausserdem kritisierte sie, dass das Gericht sein Urteil nur acht Tage nach Zustellung einer Eingabe der Gegenseite gefällt habe, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, darauf zu antworten.

Das Bundesgericht gab der Firma in einem zentralen Punkt recht: Das Verwaltungsgericht hätte ihr Gesuch um Akteneinsicht nicht einfach übergehen dürfen. Das Recht auf Einsicht in die Akten ist Teil des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gerade in einem Verfahren, in dem strittig ist, ob jemand überhaupt zur Einsprache berechtigt ist, müssen die relevanten Unterlagen zugänglich sein. Da das Verwaltungsgericht dieses Gesuch schlicht unbeantwortet liess, verletzte es die Verfassung.

Den Vorwurf, das Gericht habe mit seinem Urteil zu früh nach Eingang der letzten Eingabe entschieden, liess das Bundesgericht hingegen nicht gelten. Die fragliche Eingabe der Gemeinde enthielt keine neuen Argumente, und die Firma legte nicht dar, was sie bei mehr Zeit noch hätte vorbringen wollen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts wurden aufgehoben und die Fälle zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Die Gemeinde Arbon muss die Verfahrenskosten von 4000 Franken tragen und der Firma zudem eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 1C_396/2026

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