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Bauunternehmen erhält keine Entschädigung für umgezonte Parzelle

Ein Bauunternehmen forderte über eine Million Franken, weil sein Grundstück aus der Bauzone in die Landwirtschaftszone umgeteilt wurde. Die Richter lehnten die Entschädigung ab.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Ein Generalunternehmen hatte 2013 eine Parzelle im Weiler «Petit Vailloud» in der Waadtländer Gemeinde L'Abergement erworben. Das rund 2700 Quadratmeter grosse Grundstück lag gemäss dem kommunalen Zonenplan von 1981 in einer Bauzone. Das Unternehmen plante dort sechs Reihenhäuser mit Garagen und liess das Projekt 2014 öffentlich auflegen. Die Gemeinde erteilte die Baubewilligung – doch Pro Natura Vaud erhob Einsprache und zog den Fall vor Gericht.

Das Waadtländer Kantonsgericht hob die Baubewilligung 2016 auf und stellte fest, dass die Bauzone von 1981 nicht mit dem Bundesraumplanungsrecht vereinbar war. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid 2017: Der Weiler liege weit vom Dorf entfernt, bestehe hauptsächlich aus Landwirtschaftsgebäuden und sei klar vom übrigen Siedlungsgebiet getrennt. Die Bauzone der Gemeinde sei massiv überdimensioniert gewesen. Im neuen Zonenplan von 2020 wurde das Grundstück konsequenterweise der Landwirtschaftszone zugeteilt.

Daraufhin forderte das Unternehmen vom Kanton Waadt eine Entschädigung von rund 1,14 Millionen Franken – mit der Begründung, die Umzonung komme einer Enteignung gleich. Die kantonalen Behörden und das Kantonsgericht lehnten die Forderung ab. Entscheidend war die rechtliche Unterscheidung zwischen einem «Nichteinzonen» und einem «Auszonieren»: Nur wenn ein Grundstück rechtmässig in einer Bauzone lag und nachträglich herausgenommen wird, kann eine Entschädigung fällig werden. War die ursprüngliche Einzonung jedoch von Anfang an bundesrechtswidrig – wie hier –, besteht kein Anspruch.

Das Bundesgericht wies die Klage des Unternehmens nun ebenfalls ab. Die ursprüngliche Einzonung des Weilers sei schon 1981 aus qualitativen Gründen unzulässig gewesen, weil isolierte kleine Bauzonen ausserhalb des Siedlungsgebiets dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbauland widersprechen. Auch die Argumente des Unternehmens, es habe auf den Bestand der Bauzone vertrauen dürfen, überzeugten die Richter nicht: Die Baubewilligung war nie rechtskräftig geworden, das Grundstück war unvollständig erschlossen, und keine der behördlichen Entscheidungen hatte eine verbindliche Zusicherung über die Zonenkonformität enthalten. Das Unternehmen muss zudem die Gerichtskosten von 8000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_681/2025

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