Eine Weinbaufirma aus dem Wallis hatte seit 2014 rund 12'000 Quadratmeter Rebfläche gepachtet. Jedes Jahr stellte der Kanton Wallis sogenannte Acquits aus – amtliche Dokumente, ohne die keine Trauben geerntet und eingelagert werden dürfen. Diese Acquits mussten die Eigentümer der Rebflächen an die Pächterin weiterleiten. In den Jahren 2018 und 2019 unterblieb diese Weitergabe jedoch, weshalb die Weinbaufirma in beiden Jahren keine Ernte einlagern konnte.
Die Eigentümer der Rebparzellen verlangten gleichzeitig die Bezahlung ausstehender Pachtzinsen. Die Weinbaufirma weigerte sich und machte geltend, sie habe durch die verweigerten Dokumente einen erheblichen Schaden erlitten – rund 67'000 Franken entgangener Einnahmen –, der die Pachtzinsforderungen aufwiege. Vor dem Bezirksgericht hatte sie zunächst Erfolg: Das Gericht anerkannte ihre Weigerung, den Pachtzins zu zahlen. Das Walliser Kantonsgericht hob dieses Urteil jedoch auf und verpflichtete die Weinbaufirma zur Zahlung der ausstehenden Pachtzinsen von rund 15'000 Franken zuzüglich Zinsen.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Zwar sei unbestritten, dass die Eigentümerin die Dokumente absichtlich zurückgehalten und damit einen Mangel am Pachtgegenstand verursacht habe. Doch die Weinbaufirma habe den behaupteten Schaden nicht ausreichend belegt. Sie legte weder eine Buchhaltung noch Steuererklärungen vor, die einen Vergleich mit den Erträgen früherer Jahre ermöglicht hätten. Auch ein Antrag auf ein Buchhaltungsgutachten stellte sie im Berufungsverfahren nicht mehr. Ohne genügend Anhaltspunkte konnte das Gericht den Schaden weder berechnen noch schätzen.
Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass die Weinbaufirma nie formell eine Reduktion des Pachtzinses verlangt hatte – was rechtlich notwendig gewesen wäre, um sich von der Zahlungspflicht zu befreien. Die Klage der Weinbaufirma wurde in allen Punkten abgewiesen; sie muss zudem die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.