Symbolbild

Albaner darf bis 2029 nicht in die Schweiz zurückkehren

Ein albanischer Staatsangehöriger scheitert mit seinem Versuch, ein Einreiseverbot aufzuheben. Die Richter bestätigen die Massnahme wegen seines anhaltenden Missachtens der Rechtsordnung.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Ein 1991 geborener Albaner wurde in Italien 2014 zu über vier Jahren Gefängnis verurteilt – wegen Raubes, Freiheitsberaubung und Körperverletzung. Danach wurde er aus Italien ausgewiesen und im Schengen-Informationssystem gespeichert. Trotzdem reiste er 2017 illegal in die Schweiz ein – unter falscher Identität und mit gefälschten Dokumenten. Damit erschlich er sich eine Aufenthaltsbewilligung. 2021 wurde er im Kanton Waadt dafür verurteilt: wegen Urkundenfälschung, illegalem Aufenthalt und Arbeit ohne Bewilligung.

Obwohl ihm die Schweizer Behörden mehrfach den Aufenthalt verweigerten und er das Land verlassen musste, blieb er hartnäckig. Er stellte immer neue Gesuche – zunächst im Kanton Waadt, dann in Genf, wo ihm irrtümlich eine Bewilligung ausgestellt wurde, die vier Tage später wieder annulliert wurde. Anschliessend hielt er sich illegal im Kanton Freiburg auf und wurde dafür 2025 erneut verurteilt. Im Juni 2024 verhängte das Staatssekretariat für Migration ein Einreiseverbot bis Juni 2029 und meldete ihn im Schengen-System.

Der Albaner, der mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet ist, wehrte sich gegen das Einreiseverbot. Er argumentierte, es sei unverhältnismässig, weil es ihm verunmögliche, seine Frau und seine Schwester in der Schweiz und im Schengen-Raum zu besuchen. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab, und nun bestätigten auch die Lausanner Richter diesen Entscheid. Sie hielten fest, dass der Mann durch sein wiederholtes Missachten der Rechtsordnung eine anhaltende Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstelle.

Zur Verhältnismässigkeit hielten die Richter fest: Das Paar habe zum Zeitpunkt der Heirat gewusst, in welcher aufenthaltsrechtlichen Situation sich der Mann befand. Ein Zusammenleben in der Schweiz sei nie zu erwarten gewesen. Zudem sei unklar, ob die Ehe überhaupt wirklich gelebt werde, da die Eheleute an verschiedenen Adressen gemeldet waren. Kontakte seien weiterhin möglich – per Telefon oder bei Besuchen in Albanien. Das Einreiseverbot bleibt damit bis 2029 bestehen. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken gehen zulasten des Albaners.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_141/2026

Zurück zur Hauptseite