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Verunfallter erhält keine höhere Entschädigung für Daumenschmerzen

Ein Arbeiter wurde 2019 von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Die Suva muss keine zusätzliche Entschädigung für seine Daumenbeschwerden zahlen.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Ein 1965 geborener Arbeitnehmer wurde im April 2019 auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und erlitt dabei mehrere Rippenbrüche sowie einen schweren Unterschenkelbruch. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte während Jahren Versicherungsleistungen. Nach medizinischen Abklärungen stellte sie die Leistungen per Ende September 2024 ein und sprach dem Verletzten eine Integritätsentschädigung von 30 Prozent zu – einen Rentenanspruch verneinte sie jedoch.

Der Verunfallte wehrte sich gegen diesen Entscheid und verlangte zusätzlich eine Entschädigung für Schmerzen an der Daumenbasis der rechten Hand, die er auf eine Arthrose zurückführte. Diese sei durch den jahrelangen Gebrauch von Unterarmgehstöcken nach dem Unfall ausgelöst worden. Ein Handchirurg hatte entsprechende Beschwerden im September 2023 – also mehr als zwei Jahre nach dem Ende der Stocknutzung – erstmals dokumentiert.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Entscheidend war, dass die rechte Hand beim Unfall gar nicht verletzt worden war und dass die Beschwerden im Bereich des Ellenbogens, die tatsächlich mit dem Stockgebrauch zusammenhingen, nach dem Ende der Stocknutzung im Frühjahr 2021 rasch abgeklungen waren. Weshalb eine angeblich durch die Stöcke ausgelöste Arthrose erst zwei Jahre nach deren Absetzen Schmerzen verursacht haben soll, konnte der Verunfallte nicht nachvollziehbar erklären. Die Einschätzung des Suva-Chirurgen, wonach kein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem Unfall bestehe, blieb damit massgebend.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern und wies die Klage des Verunfallten ab. Auch sein Gesuch, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde abgelehnt. Er hat die Gerichtskosten von 800 Franken zu bezahlen.

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Urteilsnummer: 8C_355/2026

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