Ein 1965 geborener Arbeitnehmer wurde im April 2019 auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren. Er erlitt dabei mehrere Rippenbrüche sowie einen schweren Unterschenkelbruch am linken Bein. Die Suva übernahm die Behandlungskosten und zahlte Taggelder. Wegen Komplikationen waren mehrere Operationen nötig, und der Verletzte musste längere Zeit Unterarmgehstöcke benutzen.
Die Suva schloss den Fall schliesslich ab und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung – eine einmalige Zahlung für bleibende körperliche Beeinträchtigungen – von 30 Prozent zu. Eine Rente lehnte sie ab. Der Versicherte wehrte sich dagegen und verlangte zusätzlich eine Entschädigung für Schmerzen an der Daumenbasis seiner rechten Hand, die er auf eine Arthrose zurückführte. Diese Arthrose sei durch den langen Gebrauch der Gehstöcke aktiviert worden, argumentierte er.
Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Ein Handchirurg hatte die Daumenbasis-Arthrose erstmals im September 2023 diagnostiziert – also mehr als zwei Jahre nachdem der Verletzte die Gehstöcke abgelegt hatte. Ein Suva-Gutachter hielt fest, dass die rechte Hand beim Unfall gar nicht betroffen gewesen war und dass die Beschwerden im Bereich des Ellenbogens, die tatsächlich mit dem Stockgebrauch zusammenhingen, nach Aufgabe der Stöcke rasch abgeklungen waren. Warum die Arthrose erst zwei Jahre nach dem Ende der Stocknutzung Beschwerden verursacht haben soll, konnte der Versicherte nicht nachvollziehbar erklären.
Das Bundesgericht bestätigte nun den Entscheid des Luzerner Kantonsgerichts: Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall von 2019 und den Daumenbeschwerden ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Versicherte erhält damit keine zusätzliche Entschädigung. Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also auf Übernahme der Anwaltskosten durch den Staat – wurde ebenfalls abgelehnt. Er muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.