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Verurteilter bleibt in Haft – seine Eingaben genügen nicht

Ein Solothurner wurde zu einer Freiheitsstrafe und einer stationären Therapie verurteilt. Seine handschriftlichen Eingaben gegen die Haft wurden nicht behandelt.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte einen Mann wegen einer Vielzahl von Delikten: darunter Drohung, Nötigung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Gewalt gegen Behörden sowie mehrfache Verstösse gegen das Waffengesetz. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass seine Schuldfähigkeit als mittelgradig vermindert gilt. Die Strafe umfasst 22 Monate Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe sowie eine Busse. Zusätzlich ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme an.

Da der Verurteilte als gefährlich eingestuft wurde, ordnete das Obergericht gleichzeitig Sicherheitshaft an, um sicherzustellen, dass er die angeordnete Therapie auch tatsächlich antritt. Gegen diesen Entscheid reichte er beim Bundesgericht in kurzer Zeit zahlreiche Eingaben ein – insgesamt mehrere hundert handschriftliche Seiten.

In diesen Eingaben kritisierte er die Solothurner Justiz scharf und teilweise beleidigend. Er behauptete, unschuldig inhaftiert zu sein, und warf den Behörden verschiedene Straftaten vor. Mit den konkreten Gründen, die das Obergericht für die Aufrechterhaltung der Haft angeführt hatte, setzte er sich jedoch nicht auseinander. Stattdessen schilderte er lediglich seine eigene Sichtweise, ohne aufzuzeigen, wo der angefochtene Entscheid rechtlich fehlerhaft sein soll.

Das Bundesgericht trat auf die Eingaben deshalb nicht ein: Sie erfüllten die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Das Gericht hielt fest, dass künftige Eingaben gleicher Art in derselben Sache ohne Antwort abgelegt werden könnten. Die Verfahrenskosten von 800 Franken hat der Verurteilte zu tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1107/2026

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