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Eingabe auf Englisch: Aargauer kommt mit Klage nicht durch

Ein Mann reichte seine Beschwerde beim Bundesgericht auf Englisch ein – das ist unzulässig. Das Gericht trat auf den Fall gar nicht erst ein und auferlegte ihm Kosten von 800 Franken.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Ein Mann aus dem Kanton Aargau wollte einen Entscheid des Aargauer Obergerichts vom 11. August 2026 anfechten. Dieses hatte zuvor eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestätigt, die eine Strafuntersuchung gar nicht erst eröffnet hatte. Der Mann reichte seine Beschwerde am 7. September 2026 beim Bundesgericht ein – allerdings auf Englisch.

Das Bundesgericht wies ihn daraufhin schriftlich darauf hin, dass Eingaben zwingend in einer Landessprache verfasst sein müssen, und setzte ihm eine Frist bis zum 22. September 2026, um die Beschwerde auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch nachzureichen. Der Mann reagierte und schickte am 17. September 2026 eine deutsche Eingabe. Darin verlangte er unter anderem, dass das Gericht medizinische Unterlagen prüfe und allenfalls die Sache an eine andere Behörde weiterleite. Zudem beantragte er, die Kosten des Verfahrens müssten nicht von ihm getragen werden.

Das Bundesgericht liess die englische Eingabe vollständig unbeachtet. Die deutsche Nachreichung genügte den inhaltlichen Anforderungen ebenfalls nicht: Der Mann legte darin nicht dar, inwiefern das Obergericht das Recht verletzt haben soll. Stattdessen äusserte er sich zum Sachverhalt und verwies auf Beilagen – was nach den Regeln des Bundesgerichts nicht ausreicht. Eine Beschwerde muss die Begründung vollständig in sich selbst enthalten; blosse Verweise auf andere Dokumente oder Akten genügen nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Das Gesuch, die Verfahrenskosten zu erlassen, wurde ebenfalls abgewiesen, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss nun Gerichtskosten von 800 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_1142/2026

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