Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hatte verfügt, dass ein im Ausland wohnhafter Versicherter für eine eingehende medizinische Untersuchung in die Schweiz kommen müsse. Datum und Ort der Untersuchung sollten nach Abschluss des Verfahrens mitgeteilt werden. Der Versicherte wehrte sich dagegen und gelangte ans Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht trat im Juli 2026 nicht auf die Eingabe ein. Es begründete dies damit, dass der Versicherte nicht dargelegt habe, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde. Eine solche Begründung wäre aber Voraussetzung gewesen, um überhaupt auf die Beschwerde einzutreten.
Daraufhin wandte sich der Versicherte ans Bundesgericht. Er erklärte, aus schwerwiegenden und dauerhaften gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig zu sein, und bat das Gericht, die bereits eingereichten Unterlagen zu prüfen. Er hielt die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts für ungerecht. Eine eigentliche rechtliche Auseinandersetzung mit den Gründen, weshalb sein früheres Rechtsmittel nicht behandelt worden war, lieferte er jedoch nicht.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Versicherte die formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte. Wer gegen einen Nichteintretensentscheid vorgeht, muss sich gezielt mit den Gründen auseinandersetzen, die zum Nichteintreten geführt haben – und nicht bloss inhaltliche Argumente wiederholen. Da der Versicherte dies unterliess, trat das Bundesgericht ebenfalls nicht auf die Eingabe ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.