Eine Steuerpflichtige aus dem Kanton Zürich hatte sich gegen eine Ordnungsbusse im Zusammenhang mit der Steuerperiode 2024 gewehrt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Klage im August 2026 ab. Kurz darauf sandte sie eine Eingabe – adressiert an das Verwaltungsgericht – per Post ein. Dieses Schreiben wurde an das Bundesgericht weitergeleitet, das darin eine Beschwerde gegen das Zürcher Urteil erblickte und ein Verfahren eröffnete.
Wenige Tage nach der Bestätigung des Verfahrens meldete sich die Frau schriftlich und stellte klar, dass sie zu keiner Zeit beabsichtigt habe, beim Bundesgericht eine Beschwerde einzureichen. Sie verlangte, das Verfahren sofort wieder zu schliessen.
Das Bundesgericht folgte dieser Darstellung. Es hielt fest, dass das Schreiben vom September 2026 nur so verstanden werden könne, dass die Frau von Anfang an kein Interesse daran gehabt habe, das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht anzufechten. Da ein solches Interesse aber Voraussetzung für ein gültiges Verfahren ist, trat das Gericht auf die Eingabe nicht ein und beendete das Verfahren im vereinfachten Weg.
Obwohl die Frau grundsätzlich für die Verfahrenskosten hätte aufkommen müssen, verzichtete das Bundesgericht angesichts der besonderen Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten. Das Verfahren wurde damit ohne finanzielle Folgen für sie abgeschlossen.