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Kinderarzt darf Anwaltskorrespondenz vor Durchsuchung schützen lassen

Ein Kinderarzt wehrt sich gegen die Durchsuchung seiner beschlagnahmten Geräte. Richter schützen teilweise seine Anwaltskorrespondenz vor dem Zugriff der Strafbehörden.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Die Staatsanwaltschaft Zürich ermittelt gegen einen Kinderarzt wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern. Bei einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort stellten die Behörden zwei Laptops und ein Mobiltelefon sicher. Der Arzt verlangte, dass die Geräte versiegelt werden – also vorläufig nicht durchsucht werden dürfen –, und berief sich dabei auf das Arzt- und das Anwaltsgeheimnis. Das Zürcher Zwangsmassnahmengericht bewilligte im Mai 2026 die vollständige Freigabe der Geräte zur Durchsuchung.

Der Kinderarzt zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Er verlangte, dass vor jeder Durchsuchung ein Gericht die Daten sichtet und geschützte Informationen – etwa Patientendaten oder Nachrichten mit seinen Anwälten – aussondert. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut.

In Bezug auf mögliche Patientendaten bestätigten die Richter den Entscheid der Vorinstanz. Der Arzt übt keine ärztliche Tätigkeit mehr aus, und die Geräte wurden an seinem privaten Wohnort sichergestellt. Er hatte lediglich vage angegeben, es sei «nicht auszuschliessen», dass sich Patientendaten auf den Geräten befänden, ohne konkrete Speicherorte zu nennen. Diese ungenügenden Angaben reichten nicht aus, um eine gerichtliche Vorsichtung zu erzwingen.

Anders entschied das Gericht bei der Anwaltskorrespondenz: Der Beschuldigte hatte die Namen seiner Anwälte sowie deren E-Mail-Adressen angegeben und die Speicherorte bezeichnet. Das reicht nach Ansicht der Richter aus, damit das Zwangsmassnahmengericht die geschützten Nachrichten gezielt herausfiltern kann. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht verlangt, dass der Arzt auch noch genaue Zeiträume der Korrespondenz nennt. Das Zürcher Gericht muss nun in diesem Punkt neu entscheiden und die Anwaltskorrespondenz vor der Durchsuchung gesondert prüfen.

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Urteilsnummer: 7B_815/2026

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