Ein Mann war mit einem Entscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich nicht einverstanden und wollte dagegen vorgehen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht Zürich hatte seine Klage am 30. Juli 2026 abgewiesen. Dieses Urteil wurde ihm am 18. August 2026 zugestellt.
Für eine Weiterzug ans Bundesgericht gilt eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Urteils. Diese Frist lief im vorliegenden Fall am 17. September 2026 ab. Der Mann reichte seine Eingabe jedoch erst am 21. September 2026 ein – vier Tage zu spät.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein. Erschwerend kam hinzu, dass die Eingabe auch inhaltlich ungenügend begründet war: Der Mann verwies lediglich pauschal auf seinen Gesundheitszustand und auf Arztberichte, ohne konkret darzulegen, weshalb das vorinstanzliche Urteil falsch sein soll. Das reicht nach den gesetzlichen Anforderungen nicht aus.
Trotz der Niederlage wurden dem Mann keine Gerichtskosten auferlegt. Das Bundesgericht machte damit von einer Ausnahmeregelung Gebrauch, die in besonderen Fällen den Verzicht auf Kosten erlaubt.