Im Hintergrund des Falls steht ein Betreibungsverfahren: Der Kanton Basel-Stadt hatte gegen einen Schuldner eine Forderung durchgesetzt und dabei den Widerspruch des Schuldners endgültig beseitigt. In diesem Zusammenhang versuchte der Schuldner, den zuständigen Friedensrichter des Kreises Mendrisio wegen Befangenheit ablehnen zu lassen. Das Tessiner Appellationsgericht erklärte seine Beschwerde gegen den entsprechenden Entscheid jedoch für unzulässig.
Daraufhin wandte sich der Schuldner an das Bundesgericht. Dieses forderte ihn auf, bis Ende August 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. Da er die Zahlung nicht vornahm, erhielt er eine Nachfrist bis zum 22. September 2026 – verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, was bei Nichtbezahlung passiert. Auch diese Frist liess der Schuldner ungenutzt verstreichen.
Da der Vorschuss weder überwiesen noch auf einem anderen Weg gutgeschrieben wurde, konnte das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht eintreten. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Folge: Wer den verlangten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt, verwirkt sein Recht auf Behandlung des Falls. Das Nichtbezahlen gilt dabei nicht als Rückzug des Rechtsmittels – es führt lediglich dazu, dass das Verfahren nicht weitergeführt wird.
Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Das Verfahren wurde von der Präsidentin der zuständigen Kammer im vereinfachten Verfahren erledigt, da das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig war.