Das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt hatte gegen einen Mann eine Betreibung eingeleitet. Dieser wehrte sich dagegen und gelangte schliesslich bis vor das Bundesgericht. Zuvor hatte das Tessiner Appellationsgericht seine Eingabe bereits als unzulässig abgewiesen.
Damit das Bundesgericht einen Fall behandeln kann, müssen Parteien in der Regel einen Kostenvorschuss leisten. Das Gericht forderte den Beschwerdeführer auf, bis Ende August 2026 einen Betrag von 800 Franken einzuzahlen. Als die Zahlung ausblieb, erhielt er eine Nachfrist bis zum 22. September 2026 – verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, was passiert, wenn er nicht zahlt.
Die Gerichtskasse bestätigte am 1. Oktober 2026, dass weder eine Zahlung eingegangen noch eine Kontobelastung angezeigt worden war. Da der Vorschuss nicht geleistet wurde, konnte das Bundesgericht auf den Fall inhaltlich nicht eintreten. Das Gericht hielt zudem fest, dass das Ausbleiben der Zahlung nicht als Rückzug der Beschwerde gilt – dafür wäre eine ausdrückliche schriftliche Erklärung nötig gewesen.
Der Schuldner muss nun zusätzlich die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Über die eigentliche Frage – ob die Betreibung des Kantons Basel-Stadt zu Recht erfolgte – hat das Bundesgericht nicht entschieden.