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Schuldner zahlt Kostenvorschuss nicht – Gericht tritt nicht auf Klage ein

Ein Schuldner legte Beschwerde gegen eine Betreibung des Kantons Basel-Stadt ein. Da er den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte, trat das Bundesgericht nicht auf den Fall ein.

Publikationsdatum: 22. Oktober 2026

Das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt hatte gegen einen Mann eine Betreibung eingeleitet. Dieser wehrte sich dagegen und gelangte schliesslich bis vor das Bundesgericht. Zuvor hatte das Tessiner Kantonsgericht seine Eingabe bereits als unzulässig abgewiesen.

Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer auf, bis Ende August 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. Da keine Zahlung einging, wurde ihm eine Nachfrist bis zum 22. September 2026 gesetzt. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, welche Folgen eine Nichtbezahlung hätte. Die entsprechenden Verfügungen gelten als zugestellt, auch wenn der Empfänger die Briefe nicht abgeholt hat – nach sieben Tagen ab dem ersten erfolglosen Zustellversuch.

Da der Vorschuss bis zum 1. Oktober 2026 weder überwiesen noch anderweitig beglichen wurde, konnte das Bundesgericht den Fall inhaltlich nicht prüfen. Das Nichtbezahlen des Vorschusses gilt dabei nicht als Rückzug der Beschwerde – ein solcher hätte ausdrücklich schriftlich erklärt werden müssen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Schuldner Gerichtskosten von 500 Franken. Die Einzelrichterin entschied den Fall im vereinfachten Verfahren, da die Beschwerde offensichtlich unzulässig war.

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Urteilsnummer: 4A_393/2026

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