Ein Mann aus dem Wallis war von der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsführung zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatte er beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht, das Verfahren war dort noch hängig. Parallel dazu führte ein Sonderstaatsanwalt eine separate Strafuntersuchung gegen andere Personen, denen vorgeworfen wird, Wein unter der Bezeichnung «AOC Wallis» verkauft zu haben, obwohl dieser die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllte.
Im Rahmen dieser Paralleluntersuchung beantragte der Sonderstaatsanwalt im Juni 2026, die Akten aus dem Verfahren gegen den Verurteilten einsehen zu dürfen. Die Präsidentin der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis bewilligte dieses Gesuch, obwohl der Verurteilte dagegen Einwände erhoben hatte. Er berief sich dabei auf das Geschäftsgeheimnis und machte geltend, die Akten enthielten vertrauliche Informationen über Kunden, Lieferanten, Handelsvolumen und Preise.
Der Verurteilte zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Es hielt fest, dass der Verurteilte keinen konkreten, nicht wiedergutzumachenden Nachteil nachgewiesen hatte. Wer in eine Strafuntersuchung verwickelt ist, muss grundsätzlich damit rechnen, dass andere Behörden unter bestimmten Voraussetzungen Einblick in die Akten erhalten. Das sei ein normaler Nachteil, der mit einem Strafverfahren verbunden sei. Zudem hätte der Verurteilte bei der kantonalen Instanz beantragen können, dass besonders sensible Aktenstücke vom Einsichtsrecht ausgenommen werden – das hatte er jedoch nicht getan.
Das Bundesgericht klärte in seinem Urteil auch eine grundsätzliche Zuständigkeitsfrage: Selbst wenn beim Bundesgericht ein Rechtsmittel gegen ein kantonales Strafurteil hängig ist, bleibt die kantonale Verfahrensleitung – also die Strafkammer des Kantonsgerichts – zuständig, um über Akteneinsichtsgesuche Dritter zu entscheiden. Diese Kompetenz geht nicht automatisch ans Bundesgericht über. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.