Ein Telekommunikationsunternehmen erhielt von der Stadt Zürich die Bewilligung, auf einem Gebäude in einem Zürcher Quartier eine Mobilfunkantenne zu errichten. Eine benachbarte Firma wehrte sich dagegen und zog den Fall durch alle Instanzen – zuletzt bis vor das höchste Gericht der Schweiz.
Die Firma argumentierte, dass der gesetzlich vorgeschriebene Grenzwert für elektromagnetische Strahlung an einem besonders schutzwürdigen Ort im Wohngeschoss direkt unterhalb der Antenne nicht eingehalten werden könne. Sie bezweifelte, dass die geplante Abschirmung des Dachbodens ausreiche, um die darunterliegenden Räume ausreichend zu schützen. Zudem machte sie geltend, dass die Strahlung seitlich durch Dachgauben, Erker und Ziegel in das Gebäude eindringen könne und Dachaufstiege nicht abgeschirmt seien.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) prüfte die Situation und kam zu einem anderen Schluss. Es stellte fest, dass die Erker des obersten Wohngeschosses mit Kupferblech gedeckt und aus Beton oder Stein gebaut seien, was eine ausreichende Dämpfung der Strahlung gewährleiste. Entscheidend war zudem eine aktualisierte Berechnungsmethode, die das BAFU im November 2024 eingeführt hatte: Mit dieser neuen Methode, die eine realistischere Einschätzung der tatsächlichen Strahlenbelastung erlaubt, wird der Grenzwert selbst ohne jede zusätzliche Abschirmung eingehalten.
Die Richter folgten der Einschätzung des BAFU. Sie sahen keinen Grund, von der Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen, zumal die Baubewilligung ohnehin eine Nachmessung nach der Inbetriebnahme vorschreibt. Sollte sich dabei zeigen, dass die Grenzwerte doch überschritten werden, müsste die Sendeleistung der Antenne reduziert werden. Die klagende Firma muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen und dem Telekommunikationsunternehmen 3000 Franken zahlen.