Ein in Genf wohnhafter Steuerpflichtiger hatte zwischen 2008 und 2015 rund 23,5 Millionen Franken nicht in seiner Steuererklärung angegeben. Die Genfer Steuerverwaltung stellte dies nach einer Untersuchung der Bundessteuerbehörde fest und korrigierte die Steuerveranlagungen für die Jahre 2010 bis 2013 deutlich nach oben. Der Mann – inzwischen von seiner Frau geschieden – wehrte sich gegen diese Nachforderungen durch alle Instanzen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut: Die Steuerforderungen für das Jahr 2010 sind verjährt, weil die gesetzliche Verjährungsfrist während des laufenden Verfahrens abgelaufen ist. Die entsprechenden Steuern – sowohl Bundes- als auch Kantons- und Gemeindesteuern – werden gestrichen. Für die Jahre 2011 bis 2013 hingegen bleibt die Nachbesteuerung bestehen.
Der Steuerpflichtige hatte zudem mehrere Verfahrensrügen erhoben: Er beanstandete, dass er nicht persönlich angehört wurde, dass er keinen vollständigen Aktenzugang erhalten habe und dass er die Aufteilung der Steuerschuld mit seiner Ex-Frau nicht nachvollziehen könne. Das Bundesgericht wies all diese Einwände ab. Es hielt fest, dass das Steuerveranlagungsverfahren keinen strafrechtlichen Charakter hat und deshalb kein absolutes Recht auf persönliche Anhörung besteht. Die entscheidenden Akten seien dem Mann zugänglich gewesen, und er habe die Entscheide der Steuerbehörde stets wirksam anfechten können.
Schliesslich machte der Steuerpflichtige geltend, die Steuerbelastung von rund 75 Prozent seines Einkommens in den Jahren 2011 bis 2013 sei konfiskatorisch und verletze die Eigentumsgarantie. Das Bundesgericht lehnte auch dies ab: Da sein Vermögen in diesen Jahren kontinuierlich gestiegen war – von rund 63 auf über 74 Millionen Franken –, musste er sein Vermögen nicht angreifen, um die Steuern zu bezahlen. Eine konfiskatorische Besteuerung liegt damit nicht vor.