Im November 2021 brach ein Mann innerhalb von vier Tagen in drei Einfamilienhäuser in den Kantonen Schwyz und Zug ein. Er hebelte Fenster und Türen auf, beschädigte dabei Gebäudeteile und stahl Bargeld sowie Schmuck. Bei einem der Einbrüche fand er keine Wertsachen und ging leer aus. Das Bezirksgericht Gersau verurteilte ihn 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Der Verurteilte legte Berufung ein, doch das Kantonsgericht Schwyz bestätigte Anfang 2025 das Urteil vollumfänglich. Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht und verlangte einen vollständigen Freispruch. Er machte geltend, die Beweise reichten nicht aus: Er habe in der Gegend gearbeitet, weshalb sein Handy dort eingeloggt gewesen sei, und seine DNA könne durch Werkzeug übertragen worden sein, das jemand anderes benutzt habe. An zwei der Adressen habe er lediglich nach Reinigungsarbeit gesucht und die Türgriffe dabei berührt.
Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Die Richter stellten fest, dass der Verurteilte seine alternativen Erklärungen selbst nur als «eher wahrscheinlich» oder «nicht auszuschliessen» bezeichnet hatte – das genügt nicht, um eine Verurteilung zu kippen. Zudem hatte er bei früheren Befragungen seine Anwesenheit an den Tatorten selbst bestätigt. Die Vorinstanz hatte seine wechselnden und widersprüchlichen Aussagen nachvollziehbar als unglaubhaft eingestuft. Auch der Umstand, dass kein Diebesgut bei ihm sichergestellt wurde, sprach nicht zwingend für seine Unschuld.
Die Richter hielten ausserdem fest, dass das Vorgehen bei den drei Einbrüchen dem typischen Muster entsprach, das der mehrfach vorbestrafte Mann bereits in früheren Fällen gezeigt hatte. Insgesamt erachteten sie die Beweislage – DNA-Spuren an Fenstern und Türgriffen kombiniert mit den Mobilfunkdaten – als eindeutig genug für eine Verurteilung. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten bleibt damit rechtskräftig.