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Angeklagter muss Verfahrenskosten vorerst akzeptieren

Ein wegen Raubes angeklagter Mann wollte seine Verfahrenskosten anfechten. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 26. Oktober 2026

Ein wegen Raubes angeklagter Mann befindet sich seit Oktober 2022 in Untersuchungshaft und wartet auf seinen Prozess. Im November 2023 hatte er sich bei der Genfer Justizbehörde beschwert, weil das Verfahren aus seiner Sicht zu langsam voranging und ihm keine psychiatrische Begutachtung bewilligt worden war. Die kantonale Instanz wies seine Eingabe damals weitgehend ab.

In einem früheren Entscheid hatten die Bundesrichter teilweise zugunsten des Angeklagten entschieden und festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot tatsächlich verletzt worden war. Die Sache wurde an die Genfer Instanz zurückgewiesen, damit diese neu über die Kostenverteilung entscheide. Daraufhin auferlegte das Genfer Gericht dem Angeklagten einen Drittel der Verfahrenskosten von 900 Franken, also 300 Franken, während der Rest zulasten des Staates ging.

Gegen diese Kostenregelung zog der Angeklagte erneut ans Bundesgericht. Er verlangte die Aufhebung des Entscheids und machte geltend, die ihm auferlegten Kosten seien willkürlich festgesetzt worden. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein: Bei Zwischenentscheiden – also Entscheiden, die das Verfahren noch nicht abschliessen – können Kostenfragen grundsätzlich erst zusammen mit dem abschliessenden Urteil angefochten werden. Der Angeklagte zeigte nicht auf, weshalb eine sofortige Anfechtung ausnahmsweise zulässig sein sollte.

Das Bundesgericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1200 Franken gehen zulasten des Angeklagten, wobei seine schwierige finanzielle Lage bei der Festsetzung berücksichtigt wurde. Er kann seine Einwände gegen die Kostenverteilung zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den abschliessenden Entscheid – erneut vorbringen.

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Urteilsnummer: 7B_198/2025

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