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Steuerzahler scheitert mit Klage gegen Berner Steuerverwaltung

Ein Steuerpflichtiger aus dem Kanton Bern wollte seine Steuerveranlagungen der Jahre 2015–2020 anfechten. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie keine ausreichende Begründung enthielt.

Publikationsdatum: 26. Oktober 2026

Ein Steuerpflichtiger aus dem Kanton Bern stritt sich mit der kantonalen Steuerverwaltung über seine Steuerveranlagungen für die Jahre 2015 bis 2020. Er war der Ansicht, die Steuern seien falsch berechnet worden, und wollte erreichen, dass die Veranlagungen gemäss seinen ursprünglich eingereichten Steuererklärungen vorgenommen werden. Die Steuerbehörden hatten jedoch Korrekturen vorgenommen, gegen die er sich wehrte.

Nachdem eine kantonale Rekurskommission seine Einwände abgewiesen hatte, gelangte er ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies ihn schriftlich darauf hin, dass seine Eingabe keine ausreichende sachliche Begründung enthalte, und räumte ihm die Möglichkeit ein, diese innerhalb der laufenden Frist zu verbessern. Der Mann reagierte jedoch nicht – er zog die Eingabe weder zurück noch ergänzte er sie. Das Verwaltungsgericht trat deshalb im August 2026 auf seine Beschwerde nicht ein.

Der Steuerpflichtige machte daraufhin geltend, die entsprechende Mitteilung des Gerichts sei erst am 6. August bei ihm eingegangen, und er hätte ab diesem Zeitpunkt nochmals 30 Tage Zeit gehabt, seine Eingabe zu verbessern. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch festgehalten, dass das eingeschriebene Schreiben ihm rechtsgültig zugestellt worden sei – auch wenn er es möglicherweise nicht rechtzeitig abgeholt hatte, weil er die Aufbewahrungsfrist bei der Post verlängert hatte. Dieses Argument liess das Gericht nicht gelten.

Vor Bundesgericht konnte der Steuerpflichtige ebenfalls nicht durchdringen. Die zuständige Richterin stellte fest, dass seine Eingabe keine hinreichende Begründung enthielt, weshalb auch auf diese nicht eingetreten wurde. Zudem auferlegte das Gericht ihm Verfahrenskosten von 1000 Franken.

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Urteilsnummer: 9C_568/2026

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