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Einbrecher darf Handydaten teilweise vor Polizei schützen

Ein Einbruchsverdächtiger wehrte sich gegen die Auswertung seiner Mobiltelefone. Die Richter schränken die Durchsuchung auf Daten ab November 2024 ein.

Publikationsdatum: 26. Oktober 2026

Die Staatsanwaltschaft Bern wirft einem Mann vor, in der Nacht vom 8. auf den 9. März 2025 gemeinsam mit einem Mittäter in ein Einfamilienhaus eingebrochen zu sein. Dabei wurden Markenschuhe, Kleider, Taschen und eine Tissot-Uhr im Wert von rund 24'100 Franken gestohlen. Bei einer Hausdurchsuchung im Juli 2025 stellte die Polizei zwei iPhones des Beschuldigten sicher. Dieser verlangte sofort, dass die Geräte versiegelt werden – also vorläufig nicht ausgewertet werden dürfen.

Das Berner Zwangsmassnahmengericht bewilligte im August 2025 die Entsiegelung der Telefone und beauftragte den Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern, die Daten zu sichern und dabei lediglich Anwaltskorrespondenz auszusondern. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen und gelangte ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Polizei dürfe nicht selbst entscheiden, welche Daten geschützt seien, und eine Auswertung aller gespeicherten Daten sei unverhältnismässig.

Die obersten Richter gaben dem Beschuldigten in wesentlichen Punkten recht. Erstens darf die Polizei nicht eigenständig triagieren, welche Daten dem Geheimnisschutz unterliegen – das ist Aufgabe des Gerichts. Zweitens dürfen Polizeiangehörige als Sachverständige den Inhalt versiegelter Daten grundsätzlich nicht einsehen. Das Vorgehen der Vorinstanz verstiess damit gegen Bundesrecht. Da die Siegel dank einer vorläufigen Massnahme des Bundesgerichts noch intakt waren, liegt jedoch kein schwerwiegender, unheilbarer Fehler vor.

Zudem schränken die Richter die Entsiegelung zeitlich ein: Da es sich beim Einbruch um ein mittelschweres Delikt handelt und Smartphones besonders viele persönliche Daten enthalten, ist eine unbegrenzte Auswertung unverhältnismässig. Durchsucht werden dürfen nur Daten aus dem Zeitraum vom 8. November 2024 bis zur Sicherstellung am 2. Juli 2025. Daten, die vor diesem Datum entstanden sind, bleiben geschützt. Das Berner Gericht muss nun die Triage neu und gesetzeskonform organisieren.

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Urteilsnummer: 7B_978/2025

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