Symbolbild

Italiener muss die Schweiz nach 20 Jahren verlassen

Ein Italiener, der seit 2005 in der Schweiz lebt, erhält keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Er ist auf Ergänzungsleistungen angewiesen und gilt als wirtschaftlich nicht integriert.

Publikationsdatum: 27. Oktober 2026

Ein heute 70-jähriger Italiener kam als Kind mit seinen Eltern in die Schweiz, besuchte hier die Schule und absolvierte eine Anlehre. 1985 zog er nach Deutschland, kehrte aber 2005 in die Schweiz zurück und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Nach der Pensionierung im Jahr 2021 beantragte er deren Verlängerung – doch das Migrationsamt des Kantons Thurgau lehnte ab und forderte ihn auf, das Land zu verlassen.

Der Mann lebt heute von einer kleinen deutschen Rente und einer Schweizer AHV-Rente von zusammen rund 1050 Franken pro Monat. Den grössten Teil seines Lebensunterhalts – rund 2400 Franken monatlich – finanziert die öffentliche Hand über Ergänzungsleistungen. Zuvor hatte er mehrfach Sozialhilfe bezogen und war nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung nahtlos auf staatliche Unterstützung angewiesen. Beruflich hatte er nach seiner Rückkehr in die Schweiz nie dauerhaft Fuss gefasst und arbeitete nur über Temporärstellen.

Das Bundesgericht bestätigte nun, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Recht auf Privatleben gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Zwar anerkannten die Richter das grosse private Interesse des Mannes an einem Verbleib in der Schweiz, wo auch sein volljähriger, schwer behinderter Sohn lebt. Doch das öffentliche Interesse daran, weitere Belastungen der Staatskasse zu vermeiden, überwiege. Eine besondere Betreuungsbeziehung zum Sohn, die einen Aufenthaltsanspruch begründen könnte, sei nicht nachgewiesen worden.

Die Rückkehr nach Italien sei dem Mann zumutbar, auch wenn sie aufgrund des langen Auslandsaufenthalts, seines Alters und fehlender familiärer Bindungen dort nicht einfach sein werde. Er beherrsche die Sprache, kenne die Kultur und könne seine Renten aus der Schweiz und Deutschland auch in Italien beziehen. Das Gericht auferlegte ihm reduzierte Verfahrenskosten von 1000 Franken; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt.

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Urteilsnummer: 2C_36/2026

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