Symbolbild

Serbe muss die Schweiz trotz psychischer Erkrankung verlassen

Ein serbischer Staatsangehöriger wollte seine Ausweisung aus der Schweiz wegen seines schlechten Gesundheitszustands aufschieben. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 27. Oktober 2026

Ein Serbe, der seit 2010 in der Schweiz lebt, wurde 2024 wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte der Waadtländer Asylbehörde über mehrere Jahre hinweg Einnahmen von mehr als 100'000 Franken verschwiegen und dadurch knapp 62'000 Franken zu Unrecht bezogen. Gleichzeitig ordneten die Strafrichter seine Ausweisung aus der Schweiz für fünf Jahre an. Sein Asylgesuch war bereits 2011 abgelehnt worden, er war aber wegen seines psychischen Zustands vorläufig aufgenommen worden.

Der Verurteilte leidet seit Jahren an einer wiederkehrenden Depression, einer generalisierten Angststörung und einer gemischten Persönlichkeitsstörung. Seine Psychiaterin warnte in mehreren Berichten eindringlich vor einem ernsthaften Suizidrisiko im Falle einer Rückkehr nach Serbien. Der Verurteilte machte zudem geltend, er habe in der Schweiz als Informant mit der Polizei zusammengearbeitet und befürchte deshalb Repressalien in Serbien. Er beantragte, den Vollzug der Ausweisung aufzuschieben.

Die Waadtländer Kantonsbehörden und das Bundesgericht wiesen dieses Begehren ab. Die Richter hielten fest, dass die psychischen Probleme des Mannes bereits beim Urteil berücksichtigt worden seien und die nachträglich eingereichten Arztberichte keine wesentliche Verschlechterung seines Zustands belegten. Auch die Befürchtungen wegen angeblicher Repressalien wurden nicht als neue, relevante Tatsachen anerkannt. Die Richter betonten jedoch, dass die Behörden die Ausweisung sorgfältig planen und geeignete medizinische Begleitmassnahmen sicherstellen müssen – etwa eine psychiatrische Betreuung unmittelbar nach der Ankunft in Serbien.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der Ausweisung aus humanitären Gründen nicht erfüllt sind. Serbien verfügt nach Einschätzung der Gerichte über ausreichende medizinische Strukturen, um den Verurteilten angemessen zu behandeln. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt; der Verurteilte muss Gerichtskosten von 1'200 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1277/2025

Zurück zur Hauptseite