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Familie aus Obwalden kommt mit Klage gegen Sonderstaatsanwalt nicht durch

Eine Familie erstattete Strafanzeige gegen Behörden in Obwalden. Gegen den eingesetzten Sonderstaatsanwalt aus Nidwalden konnten sie sich vor Bundesgericht nicht wehren.

Publikationsdatum: 27. Oktober 2026

Ein Mann aus dem Kanton Obwalden erstattete Ende Januar 2026 Strafanzeige gegen verschiedene Behörden und Amtsträger seines Kantons. Kurz darauf schlossen sich seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder der Anzeige an. Die Vorwürfe umfassten unter anderem Verleumdung, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch. Da mehrere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Obwalden selbst von der Anzeige betroffen waren oder enge berufliche Beziehungen zu den angezeigten Personen unterhielten, beantragte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht die Einsetzung einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft.

Das Obergericht des Kantons Obwalden hiess diesen Antrag gut und ordnete im Juni 2026 an, dass sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons in den Ausstand treten müssen. Als Ersatz wurde ein Oberstaatsanwalt-Stellvertreter aus dem Kanton Nidwalden eingesetzt. Dagegen wehrte sich die Familie: Sie verlangte die Aufhebung dieses Entscheids und machte geltend, der neu eingesetzte Staatsanwalt sei wegen seiner beruflichen Verbindungen zum Obwaldner Oberstaatsanwalt ebenfalls befangen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Familie nicht ein. Es hielt fest, dass über einen allfälligen Ausstand des neu eingesetzten Staatsanwalts zunächst die zuständige kantonale Behörde entscheiden müsse. Erst wenn diese einen Entscheid gefällt hat, wäre der Weg ans Bundesgericht offen. Da dieser Schritt noch nicht erfolgt war, konnte das Bundesgericht die Frage der Befangenheit gar nicht prüfen.

Auch die weiteren Vorbringen der Familie – etwa zu früheren Strafverfahren, verweigerten Akteneinsichten oder behaupteten Verletzungen des Opferschutzes – wurden nicht behandelt. Diese Punkte waren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und konnten daher nicht erstmals vor Bundesgericht vorgebracht werden. Die Familie muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 7B_886/2026

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