Gegen einen Mann läuft ein Strafverfahren am Bezirksgericht Muri im Kanton Aargau. Im Mai 2026 verlangte er, dass der Gerichtspräsident wegen angeblicher Befangenheit aus dem Verfahren ausscheidet. Dieser trat auf den Antrag gar nicht erst ein. Wenig später verlangte der Beschuldigte auch den Ausstand der zuständigen Vizepräsidentin des Obergerichts.
Das Obergericht des Kantons Aargau behandelte beide Anträge im Juli 2026. Den Antrag gegen die Vizepräsidentin wies es ab, weil der Beschuldigte lediglich auf ein Gesuch in einem anderen Verfahren verwiesen, aber keine konkreten Gründe für eine Befangenheit im vorliegenden Fall genannt hatte. Den Antrag gegen den Gerichtspräsidenten schrieb es als gegenstandslos ab, da dieser bereits im Mai entschieden hatte und dieser Entscheid unangefochten geblieben war.
Dagegen gelangte der Beschuldigte ans Bundesgericht. Auch dort blieb er ohne Erfolg. Die zuständige Einzelrichterin stellte fest, dass seine Eingabe den formalen Anforderungen nicht genügte: Er setzte sich nicht ausreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigte nicht konkret auf, worin die Befangenheit der Vizepräsidentin bestehen sollte. Beim Antrag gegen den Gerichtspräsidenten fehlte eine nachvollziehbare Darlegung, welche Tatsachen neu gewesen seien und weshalb er diese nicht bereits früher hätte geltend machen können.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Beschuldigte muss Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen.