Eine Frau wurde vom Bundesstrafgericht wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen – also der illegalen Annahme von Kundengeldern ohne Bankbewilligung – schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil legte sie Berufung ein. Anlässlich der Berufungsverhandlung im Mai 2026 ordnete das Bundesstrafgericht zusätzlich die Beschlagnahme ihres Mercedes-Benz (Jahrgang 1995) an und wies das Strassenverkehrsamt an, ein Verkaufs- und Halterwechselverbot im Fahrzeugregister einzutragen.
Dagegen wehrte sich die Verurteilte vor Bundesgericht. Sie machte geltend, das Fahrzeug gehöre zivilrechtlich gar nicht ihr, sondern einem Dritten – ihrem Partner –, dem sie es als Sicherheit für ein Darlehen abgetreten habe. Als Beleg verwies sie auf ein Dokument aus dem Jahr 2019. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Das Dokument war im vorinstanzlichen Verfahren nie eingereicht worden und durfte daher im Beschwerdeverfahren nicht neu vorgebracht werden.
Erschwerend kam hinzu, dass die Verurteilte anlässlich der Berufungsverhandlung widersprüchliche Angaben zu ihrem Vermögen gemacht hatte. Zunächst verneinte sie, überhaupt Vermögen zu besitzen – um dann, nach Vorhalt ihrer Steuererklärung und der Fahrzeugregisterauskunft, doch Angaben zu zwei ihr gehörenden Fahrzeugen zu machen: dem Mercedes-Benz und einem Porsche Cayenne. Auch zu Letzterem machte sie widersprüchliche Aussagen darüber, wie und wann sie ihn erworben hatte. Das Bundesstrafgericht wertete dieses Verhalten als widersprüchlich – eine Einschätzung, die die Bundesrichter als nicht willkürlich beurteilten.
Alle weiteren Einwände der Verurteilten – etwa zur angeblich unzureichenden Bestimmtheit der Beschlagnahmeanordnung oder zur Verhältnismässigkeit der Massnahme – wiesen die Bundesrichter ebenfalls ab, teils mangels hinreichender Begründung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verurteilte muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen.